Für die Rückforderungsklage nach SchKG 86 bestehen folgende prozessualen Kriterien:
- Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit:
- Gericht am Betreibungsort oder
- Gericht am ordentlichen Gerichtsstand des Beklagten (Wohnsitz)
- Sachliche Zuständigkeit: Zivilrichter
- Örtliche Zuständigkeit:
- Verfahrensart: ordentlich (SchKG 86 Abs. 1)
- Legitimation
- Aktivlegitimation: der Betriebene
- Passivlegitimation: der Betreibende
- Beweismittel
- Beweislast beim Betriebenen
- Keine Beweismittelbeschränkung
- Es sind alle gängigen Beweismittel zugelassen.
- Rechtsmittel: Instanzenzug bis zum Schweiz. Bundesgericht möglich.