Voraussetzungen für eine Rückforderungsklage sind:
- Zahlung einer Nichtschuld
- Umstritten, ob es sich bei der Bezahlung einer verjährten Forderung um eine Nichtschuld handelt
- Unerheblich ist die Frage der Kenntnis der Bezahlung einer Nichtschuld
- Der Irrtum über den Bestand oder Nichtbestand der Schuld ist keine Klagevoraussetzung
- Der Rückforderungsanspruch erstreckt sich
- nur auf privat-rechtliche Ansprüche
- nicht auf öffentlich-rechtliche Forderungen
- Der Zahlung einer Nichtschuld gleichgesetzt sind:
- Befriedigung durch Pfandverwertung
- Befriedigung aus der Konkursmasse.
- Zahlung unter Betreibungszwang
- Zahlung ausserhalb des Betreibungsverfahrens liegt vor, wenn bezahlt wird
- vor Anhebung einer Betreibung
- nach Erlöschen einer Betreibung
- Der Betriebene bezahlt
- ohne Beseitigung des Rechtsvorschlags
- trotz Möglichkeit der Erhebung des Rechtsvorschlags
- obwohl die Rechtsöffnung verweigert wurde
- trotz Möglichkeit zur Anhebung der Aberkennungsklage
- obwohl der Richter die Betreibung aufgehoben oder eingestellt hat
- Zahlung ausserhalb des Betreibungsverfahrens liegt vor, wenn bezahlt wird
- Klage innert Jahresfrist seit Zahlung
- Beginn des Fristenlaufs mit der Zahlung
- umstritten, ob Verwirkungs- oder Verjährungsfrist
- Herrschende Lehre: Verwirkungsfrist.
Prozessökonomie
Ist zum gleichen materiellen Anspruch bereits eine andere Klage hängig, so ist angesichts der Litispendenz die Rückforderungsklage nicht mehr möglich.
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