Wirkungen
Das auf eine Rückforderungsklage hin ergehende Urteil hat materielle Rechtskraft für die Frage von Bestand oder Nichtbestand der Schuld.
Kosten
Die Kosten der Rückforderungsklage richten sich nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts und damit nicht nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG).
Prozesskaution
Der betriebene Kläger kann – infolge Anwendbarkeit des Zivilprozessrechts – für Gerichts- und Parteikosten der Gegenpartei kautioniert werden.
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Bedürftige Privatkläger
Ist der betriebene Kläger mittellos und der Rückforderungsanspruch nicht aussichtslos, gewährt ihm das zuständige Gericht die unentgeltliche Rechtsprechung und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.