Rückkaufsrecht für Immobilien, Fahrnis und Aktien | |
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Gegenstand | Rückkaufsrecht für Immobilien, Fahrnis und Aktien |
Definition | Verpflichtung des Erwerbers einer Sache, diese dem Verkäufer auf erstes Verlangen zum ehemaligen Kaufpreis bzw. zu einem andern vereinbarten Wert zurückzuverkaufen |
Gesetzliche Grundlage | OR 216 ff. |
Rechtsnatur | Gestaltungsrecht |
Ziele | „Rückabwicklung“ bei nicht wunschgemässem Verhalten des Rückkaufsverpflichteten |
Motiv | Absicherung / Spekulationsschutz |
Entstehungsgrund | aus Vertrag |
Vertrag |
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Form | Allgemein
Rückkaufsrecht bei Grundstücken
Rückkaufsrecht bei letztwilligen Rechtsgeschäften
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Rückkaufsberechtigter | nur der Verkäufer des Rückkaufsobjektes |
Inhalt des Rückkaufrechtsvertrages | Zwingender Inhalt:
Fakultative Bestimmungen bzw. Nebenabreden: |
Rückkaufsrechts-Dauer | 25 Jahre |
Entgelt für Rückkaufsrecht-Einräumung? | Selten, da Rückkaufsrechts-Klausel i.d.R. als Bestandteil des Verkaufsgeschäftes ausbedungen wird |
Ausübung des Rückkaufsrechts | Einseitige vorbehaltslose, unbedingte und unwiderrufliche, empfangsbedürftige Erklärung des Rückkaufrechtsberechtigten an den Rückkaufrechtsverpflichteten |
Eigentumsübertragungsanspruch | Mit Ausübung des Rückkaufsrechts entsteht ein Kaufvertrag, der dem Berechtigten gegen Bezahlung des Kaufpreises den Anspruch auf Eintragung als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch verschafft; bei Fahrnisgegenständen erfolgt die Eigentumsübertragung durch Besitzesverschaffung (Publizität) |
Untergang des Rückkaufsrechts | Das Rückkaufsrecht kann aus verschiedensten Gründen untergehen:
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Detailinformationen | » RÜCKKAUFSRECHT |
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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