Anstelle einer umfassenden Gesamtdarstellung der Materie des Rückkaufsrechts wird hier auf die Erläuterungen des Kaufsrechts verwiesen:
Gleichwohl soll nachfolgend auf die Eigenheiten des Rückkaufsrechts eingegangen werden, aber nur im Telegrammstil, da der Rückkauf die umgekehrte Rechtserwerbsfolge vom Erwerb mittels Kaufsrecht darstellt:
Begriff
Recht des Verkäufers, vom Käufer – oder im Falle einer Immobilie bei Vormerkung im Grundbuch von dessen Rechtsnachfolger – das ehemalige Kaufsobjekt – ohne anderslautende Vereinbarung – zum ehemaligen Kaufpreis durch einseitige Willenserklärung binnen bestimmter Frist (max. 25 Jahre) zurück zu erwerben
Gesetzliche Grundlage
OR 216 ff.
Abgrenzungen
- Vorkaufsrecht
- Recht, zu kaufen, falls der Vorkaufsverpflichtete verkauft
- Kaufsrecht
- Recht, jederzeit zu kaufen
- Rückkaufsrecht
- Recht, jederzeit zurückzukaufen
- Rückverkaufsrecht
- Recht, des Käufers jederzeit oder unter Bedingungen an den Verkäufer zurückzuverkaufen
- Zulässigkeit der Abrede (Vertragsfreiheit)
- Keine Vormerkungsfähigkeit (weil kein Kaufsrecht)
- Wirkung: rein obligatorischer Natur
Rechtsnatur
- Gestaltungsrecht
Ziele
- Rückerwerb
Motive
- Spekulationsschutz
- Schutz vor nicht wunschgemässer Verwendung
- zB nicht erwartete Verwendung des Familien-Erbstücks (Liegenschaft, Familienschmuck uam)
- zB nicht erwartete Betreuung (Unterhaltsvernachlässigung)
Entstehungsgrund
- Verkauf eines Gegenstandes
- mit Rückkaufinteresse
- mit Interesse an bestimmungsgemässer Verwendung und Rückkauf als Sanktion
Rückkaufrechtsabrede
- ursprünglich
- Rückkaufs-Klausel im Kaufvertrag
- nachträglich (Zusatzvereinbarung) oder aus bestimmten Gründen gleichzeitig separat
- Rückkaufsvertrag
Form des Rückkaufrechtsvertrages
- Rückkaufsrecht an Fahrnisgegenstand
- Kein Formzwang (Formfreiheit [vgl. OR 11]) / Schriftform empfohlen
- Kaufsrecht an Grundstücken
- Öffentliche Beurkundung [vgl. OR 216 Abs. 2]
- Abtretung des Kaufrechts
- Gleiche Form wie bei Begründung [vgl. OR 216b Abs. 2]
- Rückkaufsfall „Tod des Käufers bzw. Rückverkaufsverpflichteten“
- Form der Verfügungen von Todes wegen (Erbvertrag)
Rückkaufsberechtigter
- einzig Verkäufer des Objektes
Inhalt des Rückkaufrechtsvertrages
- Essentialia negotii (wesentliche / zwingende Bestimmungen
- Vertragsparteien
- Kaufgegenstand
- Objektiv und subjektiv wesentliche Punkte bzw. Bestimmungen conditio sine qua non
- Befristung des Rückkaufsrechtes
- falls kürzer als die gesetzliche Dauer von 25 Jahren
- Rückkaufpreis, falls dieser nicht dem Kaufpreis entsprechen soll
- Weitere Bestimmungen analog jenen des Kaufs, jedoch abstrakt formuliert, so dass sich diese bei Ausübung des Gestaltungsrechtes konkret anwendbar sind
- Befristung des Rückkaufsrechtes
- Nebenabreden
- Vormerkungsabrede
- Vormerkungsdauer
- ev. gleichzeitig Grundbuchanmeldung integrieren
- Konventionalstrafe bei nicht vormerkbaren Rückkaufsrechten
- Gewinnanteilsrecht für den Fall der Nichtausübung des Rückkaufsrechts
- Vormerkungsabrede
Rückkaufsrecht-Dauer
- 25 Jahre [vgl. OR 216a]
Entgelt für Rückkaufsrecht-Einräumung?
- wegen Konnexität des RKR zum Kauf kaum anzutreffen
Rückkaufsrecht bei Grundstücken
- Vormerkungsabrede
- als Nebenabrede im Kaufvertrag mit Rückkaufsrecht oder in der nachträglichen Rückkaufsvereinbarung
- Vormerkungsdauer
- 25 Jahre
- Altes Recht (bis 31.12.1993):
- 10 Jahre
- Vormerkung im Grundbuch
- Rangstellenprinzip
- nachfolgenden Rechten im Range der dinglichen Sicherheit vorgehend
- Wirkungen
- Wirkungserstreckung auch auf nachmalige Dritterwerber
- Rückkaufsobjekt kann während der Vormerkungsdauer von jedem Dritterwerber – gegen Erstattung des Kaufpreises bzw. Rückkaufpreises wieder erlangen
- Rangstellenprinzip
Ausübung des Rückkaufsrechts
- wie Kaufsrecht
- » Ausübung des Kaufsrechts
Eigentumsübertragungsanspruch
- wie Kaufsrecht
- » Kaufsrecht: Eigentumsübertragungsanspruch
Untergang des Rückkaufsrechts
- wie Kaufsrecht
- » Untergang des Kaufsrechts
Weiterführende Information
Keine übermässige Bindung gemäss ZGB 27 lag laut Bundesgericht vor bei Ausübung eines Rückkaufsrechtes nach
- 43 Jahren
- BGE C 137/1986 vom 12.11.1986
- 33 Jahren
- BGE 4C.466/1993 vom 15.06.1994
- 32 Jahren
- BGE 126 III 421 vom 10.07.2000 = Pra 2001 Nr. 117 = ZBGR 2001, S. 359
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