Zivilrechtliche Abtretung
Die SchKG 260-Abtretung ist von der zivilrechtlichen Abtretung / Zession (OR 164 ff.) zu unterscheiden. Im Gegensatz zur Abtretung nach OR 168 ff. findet bei der SchKG 260-Abtretung keine materiell-rechtliche Forderungsübertragung statt, sondern die Konkursmasse bleibt Anspruchsinhaberin. Der Abtretungsgläubiger erhält stattdessen ein Prozessführungsrecht, d.h. das Recht anstelle der Konkursmasse einzufordern und wenn notwendig gerichtlich einzuklagen. Es liegt eine sog. Prozessstandschaft vor.
Inkasso liquider Mittel
Während die SchKG 260-Abtretung illiquide Rechtsansprüche betrifft (Illiquidität = Abtretungs-Voraussetzung) sind liquide Rechtsansprüche von der Konkursverwaltung zwingend einzuziehen (SchKG 243 I).
Forderungsübernahme zur Eintreibung
Das Pendant zur SchKG 260-Abtretung im Konkursverfahren ist im Verfahren der Betreibung auf Pfändung die sog. „Forderungsübernahme zur Eintreibung“ (SchKG 131 II). Diese beschränkt sich jedoch auf Geldforderungen.
Abtretung nach SchKG 230a
Die Abtretung nach SchKG 230a regelt die Berechtigung an den verbliebenen Aktiven nach Einstellung des Konkursverfahrens, mit Vorrang der Erben (vgl. BGer 5A_651/2020 vom 12.08.2021)
Vgl. ferner:
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