Der Abtretungsgläubiger haftet der Masse für aus schuldhafter Prozessführung entstandene Nachteile der Masse. Ein möglicher Haftungstatbestand liegt vor, wenn der SchKG 260-Abtretungsgläubiger Untätigkeit bleibt und der Anspruch verjährt oder verwirkt. In diesem Fall entfällt für die Masse allenfalls die Möglichkeit, den Anspruch an einen Dritten zu verkaufen (Verwertung nach SchKG 256; vgl. SchKG 260 III).
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