Die Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags ist mit dem Regelbeweismass der vollen Überzeugung
zu beweisen:
- Eine Zeugenerklärung über den Einwurf des Rechtsvorschlags in den Briefkasten des Betreibungsamts, auch «privates Bestätigungsschreiben» genannt,
gilt
- (nur) als Urkunde nach ZPO 177
und ist darüber hinaus
- kein eigenständiges Beweismittel.
Die Aufsichtsbehörde
- darf von der Einvernahme der Zeuginnen in antizipierter Beweiswürdigung absehen,
- wenn sie zum Schluss kommt,
- dass die Abnahme der Zeugenaussagen
- aufgrund der Verflechtung der Zeuginnen mit dem Schuldner und
- aufgrund weiterer konkreter Vorbehalte
- den Beweis nach dem Regelbeweismass nicht zu erbringen vermöchte.
Obergericht des Kantons Zürich
ll. Zivilkammer
Urteil vom 25.März2O26
PS250375
ZR 125 (2026) Nr. 31
C. Rechtsvorschlag
1. Frist und Form
Art. 74 SchKG
1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.
2 Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.
3 Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
5. Verfahren vor kantonalen Aufsichtsbehörden
Art. 20a SchKG
1 …
2 Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:
- Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
- Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
- Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
- Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
- Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3. Abschnitt: Urkunde
Art. 177 ZPO Begriff
Als Urkunden gelten Dokumente, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen, wie Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Tonaufzeichnungen, elektronische Dateien und dergleichen sowie private Gutachten der Parteien.
Weiterführende Informationen
- Rechtsvorschlag
- Rechtsvorschlagfrist
- Zugangsbeweis / Bestätigung
- Rechtsvorschlagerklärung mittels e-mail
Quelle
LawMedia Redaktionsteam