Übersicht
Objektive und kumulative Voraussetzungen der SchKG 260-Abtretung sind:
- Der betroffene Rechtsanspruchs ist illiquid;
- Der betroffene Rechtsanspruchs dient der Erweiterung oder Bewahrung des Konkursvermögens;
- Durchsetzungs-Verzicht der Gläubigergesamtheit (Gläubigermehrheit).
1. Illiquider Rechtsanspruch
Abtretbar i.S.v. SchKG 260 sind nur sog. „illiquide Rechtsansprüche“, d.h. bestrittene oder anderweitig schwer realisierbare Ansprüche.
Liquide Rechtsansprüche
Liquide Rechtsansprüche sind von der Konkursverwaltung zwingend einzuziehen (SchKG 243 I).
2. Rechtsanspruch dient Erweiterung / Bewahrung des Konkursvermögens
Abtretbar i.S.v. SchKG 260 sind ausschliesslich (Aktiv- und Passiv-)Ansprüche, die auf die Erweiterung oder Bewahrung des Konkursvermögens gerichtet sind.
Nicht abtretbar sind somit Rechte, die keine Zugehörigkeit zur Masse aufweisen, wie z.B. Verantwortlichkeitsansprüche gemäss SchKG 5.
3. Durchsetzungs-Verzicht der Gläubigergesamtheit
Zwingende Voraussetzung einer SchKG 260-Abtretung (unter Nichtigkeitsfolge im Unterlassungsfall) ist, dass die Gläubigergesamtheit auf die Geltendmachung der betreffenden Rechtsansprüche verzichtet (SchKG 260 I).
Zustimmung / Anhörung der „Gläubigergesamtheit
“Es müssen (entgegen des missverständlichen Gesetzeswortlautes) nicht alle Gläubiger zustimmen, sondern die Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger reicht aus. Jedoch müssen alle Gläubiger angehört werden. Dies erfolgt mittels Zirkular oder Publikation. Im ordentlichen Konkursverfahren ist das hierfür ordentliche Forum die Gläubigerversammlung, insbesondere die 2. Gläubigerversammlung. Auch im summarischen Konkursverfahren ist die Anhörung notwendig, selbst wenn in einem solchen Fall i.d.R. keine Gläubigerversammlungen stattfinden.