Entstehung
- Grundbuch
- Der Papier-Schuldbrief entsteht mit der Eintragung ins Grundbuch (ZGB 799 Abs. 1)
- Pfandtitel
- Zusätzlich zum Grundbucheintrag ist ein „Pfandtitel“ (Wertpapier) auszustellen (ZGB 860 Abs. 1 + 3)
- Ausstellung durch das Grundbuchamt (ZGB 861)
- Pfandtitelzustellung an Gläubiger nur mit ausdrücklicher Schuldnereinwilligung und bei Drittpfandbestellung der Zustimmung des Eigentümers des belasten Grundstücks (ZGB 861 Abs. 3; GBV 148)
- Interimsurkunden als Eintragungsnachweis und Titelsurrogat in der Notariats- und Grundbuchpraxis
- Rechtsgrund + Anmeldung
- Erfordernis von Rechtsgrundausweis (ZGB 965 Abs. 1 + 3) und Grundbuchanmeldung (ZGB 963 Abs. 1)
- Rechtsgrund
- (öffentlich beurkundeter) Vertrag auf Errichtung eines Grundpfandrechts, enthaltend auch die schuldrechtlichen Nebenvereinbarungen über Verzinsung, Amortisation bzw. Abzahlung und Kündigung, ev. Verweis auf eine separate Vereinbarung unter den Parteien, samt Schuldversprechen des Schuldbriefschuldners gegenüber dem Schuldbriefgläubiger
- Vgl. auch Rechtsgrund-Ausweis
- Grundbuchanmeldung
- (schriftliche) Grundbuchanmeldung (ZGB 963 Abs. 1; GBV 48)
- Vgl. auch Grundbuchanmeldung
- Pfandbelastungsgrenze
- Für die Errichtung von Schuldbriefen zu Lasten landwirtschaftlicher Grundstücke besteht eine Pfandbelastungsgrenze (vgl. ZGB 798a; BGBB 73 ff.)
Änderung
- Einschreibung einer Änderung in Grundbuch und Pfandtitel
- Recht des Schuldbriefschuldners bei einer Rechtsverhältnisänderung (zB Abzahlung, Schulderleichterung, Pfandentlassung usw.) vom Gläubiger die Einschreibung der Rechtsänderung in Grundbuch und Pfandtitel zu verlangen (ZGB 852)
- Keine Einschreibung in Grundbuch oder Pfandtitel > Gutglaubensschutz
- Gutgläubiger Schuldbrieferwerber muss sich nicht vermerkte Änderungen nicht entgegenhalten lassen (vgl. ZGB 852 Abs. 3)
Übertragung
- Traditionsregeln
- Anwendbares Recht
- Inhaber-Papierschuldbrief
- Besitzesübergabe des Titels ausreichend (vgl. BGE 5C.11/2005, Erw. 3.1)
- Namen-Papierschuldbrief
- Besitzesübergabe des Titels + Übertragungsvermerk (Erwerberangabe) auf dem Titel (ZGB 864 Abs. 2)
- Unzulässigkeit des Blankoindossaments (vgl. BGE 81 II 112 ff.)
- Möglichkeit für Gläubigerregistervormerk oder Eintragung neuer Gläubiger im Grundbuch, ohne Grundbuchwirkung (vgl. GBV 12 + 103)
- Nicht verfügungsberechtigter Schuldbriefveräusserer
- Gutglaubensschutz des gutgläubigen Erwerbs
- Inhaber-Papierschuldbrief
- nach Massgabe von ZGB 935, ZGB 848 und ZGB 862 Abs. 1
- Namen-Schuldbrief
- nach Massgabe von OR 1006 Abs. 2
- Exkurs: Tilgung der Schuldbriefforderung
- Hat der Schuldner die Schuldbriefforderung vollumfänglich getilgt, hat er die Wahl:
Untergang
- Löschung im Grundbuch
- Der Papier-Schuldbrief geht unter mit:
- Löschung des Grundbucheintrags
- Untergang des Grundstücks
- Erfordernis der vorgängigen Titelentkräftung
- Der Grundbucheintrag darf erst gelöscht werden, wenn der Titel entkräftet oder gerichtlich kraftlos erklärt ist (vgl. ZGB 855; GBV 152)
- Vgl. auch Kraftloserklärungs-Varianten
- Der Papier-Schuldbrief geht unter mit:
- Kraftloserklärung
- Verfahren bei unbekanntem Gläubiger nach ZGB 856
- Vgl. hiezu Kraftloserklärungs-Verfahren
- Verfahren bei unbekanntem Gläubiger nach ZGB 856
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.