Der Anmeldende hat den Nachweis zu erbringen, dass die für die Gültigkeit des Rechtsgrundausweises erforderliche Form erfüllt ist. Mit anderen Worten muss der Rechtsgrund, welcher Grundlage für den Grundbucheintrag bilden soll, formgültig sein.
Diese Feststellungen bedürfen weiterer Erläuterungen und einiger Präzisierungen:
Begriff
- Ausweis über den Rechtsgrund = Nachweis, dass die für den Rechtsgrund erforderliche Form erfüllt ist, d.h. der für den Grundbucheintrag erforderliche Rechtsgrundausweis formgültig ist
Grundlage
Rechtsgeschäft als Rechtsgrund (buchlicher Erwerb (ZGB 656 Abs. 1))
- Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb (GBV 64)
- bei einem privatrechtlichen Vertrag:
- durch eine öffentliche Urkunde oder einen Vertrag in der vom Bundesrecht vorgesehenen Form
- bei der Erbteilung:
- durch die schriftliche Zustimmungserklärung aller Miterbinnen und Miterben oder durch einen schriftlichen Teilungsvertrag
- bei einem Vermächtnis:
- durch eine beglaubigte Kopie der Verfügung von Todes wegen und die Annahmeerklärung des Vermächtnisnehmers oder der Vermächtnisnehmerin
- bei der Ausübung eines Vorkaufsrechts:
- durch den Kaufvertrag und die Ausübungserklärung der vorkaufsberechtigten Person
- bei einem vertraglichen Vorkaufsrecht, das nicht vorgemerkt ist:
- durch den Vorkaufsvertrag (OR 216 Abs. 2 und 3)
- bei der Ausübung eines Kaufs- oder Rückkaufsrechts:
- durch die Ausübungserklärung der berechtigten Person
- bei einem vertraglichen Kaufs- oder Rückkaufsrecht, das nicht vorgemerkt ist:
- durch den Kaufrechts- oder Rückkaufsrechtsvertrag
- bei einem Leistungsurteil:
- durch das Urteil mit der Bescheinigung der Rechtskraft
- bei einem Zuschlag anlässlich einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung:
- durch den im kantonalen Recht vorgesehenen Ausweis oder, wenn kein Ausweis vorgesehen ist, durch das von der Versteigerungsbehörde unterzeichnete Steigerungsprotokoll und den Nachweis ihrer Ermächtigung
- bei einem privatrechtlichen Vertrag:
- Rechtsgeschäftlicher Erwerb von Dienstbarkeiten und Grundlasten (GBV 70 Abs. 1)
- Für die Eintragung von Dienstbarkeiten und Grundlasten
- Unmittelbarer gesetzlicher Eintragungsanspruch, sich ergebend aus dem Rechtsgrundausweis (GBV 70 Abs. 2)
- Schriftform genügend
- Erfordernis, dem Rechtsgrundausweis ein Auszug des Planes für das Grundbuch beizufügen (ZGB 732 Abs. 2)(GBV 70 Abs. 4)
- Pflicht der Parteien, örtliche Lage im Planauszug geometrisch eindeutig darzustellen
- Errichtung einer Nutzniessung durch Vermögensübertragung (GBV 70 Abs. 5)
- beglaubigter Auszug aus dem öffentlich beurkundeten Teil des Übertragungsvertrags über die übertragenen Grundstücke (GBV 66 Abs. 1 lit. e)
- Eintragung von Rechten an Wasserrechten und Bergwerken (GBV 71)
- zusätzlich zu den in GBV 62 – GBV 64 genannten Rechtsgrundausweisen
- Nachweis, dass die besonderen Voraussetzungen nach Bundesrecht und kantonalem Recht, insbesondere nötigenfalls eine schriftliche Einwilligung der Verleihungsbehörde, erfüllt sind
- zusätzlich zu den in GBV 62 – GBV 64 genannten Rechtsgrundausweisen
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde (GBV 64 Abs. lit. f und g)
- bei einem völkerrechtlichen Vertrag oder einem verwaltungsrechtlichen Vertrag zwischen öffentlich-rechtlichen Organisationen mit Rechtspersönlichkeit über die Übertragung von Grundstücken des Verwaltungsvermögens:
- durch eine beglaubigte Kopie dieses Vertrags
- bei einer Verfügung einer Verwaltungsbehörde:
- durch die rechtskräftige Verfügung
- bei einem völkerrechtlichen Vertrag oder einem verwaltungsrechtlichen Vertrag zwischen öffentlich-rechtlichen Organisationen mit Rechtspersönlichkeit über die Übertragung von Grundstücken des Verwaltungsvermögens:
Gesetz als Rechtsgrund (ausserbuchlicher Erwerb (ZGB 656 Abs. 2))
- Erwerb vor Eintragung (GBV 65 Abs. 1)
- Erbringung des Rechtsgrundausweises für den Eigentumserwerb durch folgende Belege
- bei einem Erbgang:
- durch die Bescheinigung, dass die erwerbenden Personen als einzige gesetzliche und eingesetzte Erben und Erbinnen anerkannt sind
- bei einer Enteignung:
- durch einen dem angewendeten Enteignungsrecht entsprechenden Ausweis
- bei einer Güterzusammenlegung oder Landumlegung in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren:
- durch einen dem angewendeten Verfahrensrecht entsprechenden Ausweis
- bei einer Zwangsvollstreckung:
- durch die vom Betreibungsamt oder von der Konkursverwaltung ausgestellte Bescheinigung des Zuschlags
- bei einem Gestaltungsurteil:
- durch das Urteil mit der Bescheinigung der Rechtskraft
- bei einem Erbgang:
- Übrige Fälle (GBV 65 Abs. 2)
- Erbringung des Rechtsgrundausweises für den Eigentumserwerb vor der Eintragung durch
- Urkunden in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form über das Rechtsgeschäft
- rechtskräftige Verfügung
- rechtskräftigen Entscheid
- Erbringung des Rechtsgrundausweises für den Eigentumserwerb vor der Eintragung durch
- Erwerb nach Fusionsgesetz (GBV 66 Abs. 1)
- Erbringung des Rechtsgrundausweises für den Eigentumsübergang mit den folgenden Belegen
- bei einer Fusion, wenn der übernehmende Rechtsträger im Handelsregister eingetragen ist:
- durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des übernehmenden Rechtsträgers
- bei einer Fusion von Vereinen oder Stiftungen, wenn der übertragende oder der übernehmende Rechtsträger nicht im Handelsregister eingetragen ist:
- durch eine öffentliche Urkunde über die Tatsache, dass das Eigentum an den Grundstücken auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen ist, und einen beglaubigten Handelsregisterauszug des eingetragenen Rechtsträgers
- bei einer Aufspaltung:
- durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des die Grundstücke übernehmenden Rechtsträgers und einen beglaubigten Auszug aus dem im Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan enthaltenen Inventar über die Zuordnung der Grundstücke
- bei einer Abspaltung:
- durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des die Grundstücke übernehmenden Rechtsträgers und eine öffentliche Urkunde über die Tatsache, dass das Eigentum an den Grundstücken auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen wurde
- bei einer Vermögensübertragung:
- durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des die Grundstücke übertragenden Rechtsträgers und einen beglaubigten Auszug aus dem öffentlich beurkundeten Teil des Übertragungsvertrags über die übertragenen Grundstücke.
- bei einer Fusion, wenn der übernehmende Rechtsträger im Handelsregister eingetragen ist:
- Erbringung des Rechtsgrundausweises für den Eigentumsübergang mit den folgenden Belegen
- Erwerb durch Umwandlung nach Fusionsgesetz (GBV 66 Abs. 2)
- Erbringung des Rechtsgrundausweises für den Eigentumsübergang mit den folgenden Belegen
- durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des umgewandelten Rechtsträgers erbracht
- Erbringung des Rechtsgrundausweises für den Eigentumsübergang mit den folgenden Belegen
- Fusion von Instituten des öffentlichen Rechts mit Rechtsträgern des Privatrechts, der Umwandlung solcher Institute in Rechtsträger des Privatrechts oder der Vermögensübertragung unter Beteiligung eines Instituts des öffentlichen Rechts (GBV 66 Abs. 3)
- Erbringung des Rechtsgrundausweises
- durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des übernehmenden oder umgewandelten Rechtsträgers und einen beglaubigten Auszug aus dem Inventar, der die Grundstücke enthält
- Erbringung des Rechtsgrundausweises
- Erbringung des Rechtsgrundausweises für den Eigentumserwerb durch folgende Belege
Löschung
- Anmeldung durch den Berechtigten
- Grundbuchanmeldung, aber kein Rechtsgrundausweis
- Geht die Löschungsanmeldung von der berechtigten Person aus, bedarf es für die vollständige Löschung eines Rechts keines Rechtsgrundes; es liegt ein voraussetzungsloser Rechtsverzicht vor
- Vgl. BGE 129 III 216 ff., BGE vom 22.02.1995, in: ZBGR 79 (1998) 123 ff., BGE 112 II 26 ff.
- Geht die Löschungsanmeldung von der berechtigten Person aus, bedarf es für die vollständige Löschung eines Rechts keines Rechtsgrundes; es liegt ein voraussetzungsloser Rechtsverzicht vor
- Grundbuchanmeldung, aber kein Rechtsgrundausweis
- Anmeldung durch den Grundeigentümer
- Grundbuchanmeldung + Zustimmung des Berechtigten
- Meldet der Grundeigentümer die Löschung eines Rechtes an, so ist die Zustimmung aus dem Eintrag Berechtigten erforderlich (vgl. GBV 131 Abs. 2)
- Vgl. BGE 118 II 115 ff., ZBGR 61 (1980) 228 ff.
- Ausnahme
- Meldet der Grundeigentümer die Löschung eines Rechtes an, so ist die Zustimmung aus dem Eintrag Berechtigten erforderlich (vgl. GBV 131 Abs. 2)
- Grundbuchanmeldung + Zustimmung des Berechtigten
Literatur
- STEINAUER PAUL-HENRI, Tome premier: Introduction à l’étude des droits réels, Possession et registre foncier, Dispositions générales sur las propriété, Propriété par étages; 4. Auflage, Bern 2007, Nr. 759 f.
Judikatur
- Löschung auf Anmeldung des Berechtigten
- BGE 129 III 216 ff.
- BGE vom 22.02.1995, in: ZBGR 79 (1998) 123 ff.
- BGE 112 II 26 ff.
- Löschung auf Anmeldung des Grundeigentümers
- BGE 118 II 115 ff.
- ZBGR 61 (1980) 228 ff.