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Schulderlass / Forderungsverzicht

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Teilerlass (Forderungsreduktion)

Rechtsgebiet:
Schulderlass / Forderungsverzicht
Stichworte:
Forderungsverzicht, Schulderlass
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Beim Teilerlass (auch Forderungsreduktion oder Forderungsherabsetzung genannt) verzichtet der Gläubiger bloss auf einen Teil seiner Forderung. Das Grundverhältnis bleibt damit fortbestehen.

Die Motive der Parteien sind so vielfältig wie unterschiedlich:

  • der Schuldner ist bereit die reduzierte Forderung anzuerkennen,
    • was dem Gläubiger eine Schuldanerkennung verschafft [zuvor hatte er vielleicht keinen beweisbaren Titel]
    • was eine strittige Auseinandersetzung vermeidet
  • der Schuldner ist angesichts der Forderungsherabsetzung bereit, einen Abzahlungsplan zu schliessen:
  • der Schuldner geht angesichts der Forderungsreduktion eine Ratenzahlungsvereinbarung oder einen Chicago-Vergleich ein:
  • der Schuldner kann dadurch seine Sanierung bewerkstelligen und der Gläubiger gelangt mindestens zu einem Teil seines Guthabens

Die Nebenrechte wie Personal- oder Realsicherheitenbleiben grundsätzlich bestehen. Mit Bezug auf Bürgschaften (Personalsicherheiten) ist dabei zu beachten:

  • Die Bürgschaft natürlicher Personen verringert sich in jedem Fall im gleichen Verhältnis wie die Hauptschuld (vgl. OR 500 Abs. 1);
  • Vermindert der der Gläubiger zum Nachteil des Bürgen bei der Eingehung der Bürgschaft vorhandene oder vom Hauptschuldner nachträglich erlangte und eigens für die verbürgte Forderung bestimmte Pfandrechte oder anderweitige Sicherheiten und Vorzugsrechte, so verringert sich die Haftung des Bürgen um einen dieser Verminderung entsprechenden Betrag, soweit nicht nachgewiesen wird, dass der Schaden weniger hoch ist. … (OR 503 Abs. 1).
  • Mitteilungspflicht des Gläubigers und Anmeldung von (Konkurs und) Nachlassverfahren des Schuldners (vgl. OR 505).

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