LAWNEWS

Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

QR Code

Stille Lohnpfändung: Zwingende Zustimmung aller Gläubiger der Pfändungsgruppe

Datum:
14.03.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Stichworte:
Betreibung, Lohnpfändung, SchKG
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 93 und SchKG 99

Die Zustimmung sämtlicher Pfändungsgruppen-Gläubiger zu einer stillen Lohnpfändung ist zwingend.

Wird diese Zustimmung nicht oder nur teilweise erteilt, ist es ebenso zwingend, dass das Betreibungsamt die Lohnpfändungsanzeige an den Arbeitgeber zustellt.

Quelle

GRAUBÜNDEN, Kantonsgericht, 23.11.2011 (PKG 2012, 103 f.) = BlSchK 82 (2018) Nr. 31, S. 151 f.

Anmerkung der Redaktion

Weil das Thema der stillen Lohnpfändung und ihrer Voraussetzungen regelmässig von praktischer Bedeutung sind, wird das Ergebnis dieses Entscheids älteren Datums publiziert.

Art. 99 SchKG   D. Sicherungsmassnahmen / 2. Bei Forderungen

2. Bei Forderungen

Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.