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SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Stille Lohnpfändung: Zwingende Zustimmung aller Gläubiger der Pfändungsgruppe

Datum:
14.03.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Betreibung, Lohnpfändung, SchKG
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 93 und SchKG 99

Die Zustimmung sämtlicher Pfändungsgruppen-Gläubiger zu einer stillen Lohnpfändung ist zwingend.

Wird diese Zustimmung nicht oder nur teilweise erteilt, ist es ebenso zwingend, dass das Betreibungsamt die Lohnpfändungsanzeige an den Arbeitgeber zustellt.

Quelle

GRAUBÜNDEN, Kantonsgericht, 23.11.2011 (PKG 2012, 103 f.) = BlSchK 82 (2018) Nr. 31, S. 151 f.

Anmerkung der Redaktion

Weil das Thema der stillen Lohnpfändung und ihrer Voraussetzungen regelmässig von praktischer Bedeutung sind, wird das Ergebnis dieses Entscheids älteren Datums publiziert.

Art. 99 SchKG   D. Sicherungsmassnahmen / 2. Bei Forderungen

2. Bei Forderungen

Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne.

Weiterführende Informationen / Linktipps

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