Checkliste „Einreden des Schuldübernehmers“
„Einreden des Schuldübernehmers“
Der Schuldübernehmer kann dem Gläubiger gegenüber folgende Einreden entgegenhalten:
- Einreden, die ihm persönlich gegen den Gläubiger zustehen
- Einreden, die sich aus dem Schuldverhältnis (Kauf, Miete, Auftrag, Werkvertrag, Darlehen usw.) ergeben
- Einreden, die sich aus dem Schuldübernahmevertrag ergeben
Vorbehalten bleiben in Bezug auf Ziffer 2 und 3 allfällige Einrede-Beschränkungen (zB Einreden, die nur dem Altschuldner zustanden)
Vgl. hiezu Checkliste „Persönliche Einreden des Altschuldners“
Checkliste „Persönliche Einreden des Altschuldners“
„Persönliche Einreden des Altschuldners“
Hinsichtlich der persönlichen Einreden des Altschuldners gelten:
- Grundsatz
- Keine Geltendmachung durch den Schuldübernehmer
- Ausnahme
- Anderslautende Abrede zwischen Schuldübernehmer und Gläubiger
Vorbehalt der Einzelfallbeurteilung
Vorbehalten bleibt eine Beurteilung des individuell konkreten Einzelfalls.
Downloads
Hier finden Sie die Checklisten zum Download:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.