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Arbeitsrecht / Vertragsrecht

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Feiertage: Feiertagsentschädigung

Datum:
19.08.2019
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
BV, GAV, Lohn
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gesetzliche Lohnzahlungspflicht nur am Bundesfeiertag

Ferien und Feiertage – Die Artikelfolge

Einleitung

Feiertagsentschädigungen setzen – abgesehen vom Bundesfeiertag – eine besondere Rechtsgrundlage voraus.

Grundlagen

Zur Abgeltung von Feiertagen an die Arbeitnehmer gibt es keine gesetzlichen Vorschriften.

Es lässt sich daher die Rechtsprechung zur Ferienlohnabgeltung nicht auf Fälle der Feiertagsentschädigung übertragen

Arbeitsfreie Feiertage ohne Erholungsziel

Im Gegensatz zu den Ferien sind Feiertage keine arbeitsfreien Tage um den Arbeitnehmern die Erholung zu ermöglichen.

Meistens haben Feiertage einen historischen oder konfessionellen Entstehungs- und Hintergrund.

Bundesfeiertag (1. August)

In der Bundesverfassung (BV) ist verankert, dass die Arbeitnehmer am arbeitsfreien Bundesfeiertag zu entlöhnen sind. Dies gilt nicht nur für Vollzeit-Arbeitnehmer, die an diesem Tag arbeiten würden, sondern auch für Teilzeitmitarbeiter bzw. Mitarbeiter im Stundenlohn, deren Einsatztag auf den Bundesfeiertag gefallen wäre.

Keine weiteren bezahlten Feiertage nach Bundesrecht

Das Bundesrecht sieht für andere Feiertage als den Bundesfeiertag keine Lohnzahlungspflicht vor.

Kantonale Feiertage

Die Kantone verfügen keine Gesetzgebungsbefugnis im Privatrecht. Dies ist Sache des Bundesgesetzgebers. Kantone können daher keine Lohnzahlungspflichten vorschreiben.

Vorbehalten bleiben natürlich die kantonalen Entschädigungs-Vorgaben für ihr Staatspersonal.

Unterschiedliche Handhabung bei Monats- und Stundenlohn

Abgesehen von anderslautenden vertraglichen Abreden ergibt sich folgendes:

  • Monatslohn
    • Keine Lohnkürzung wegen Feiertagen
  • Stundenlohn
    • Im Stundenlohn beschäftige Mitarbeiter werden nur für jene Stunden entlöhnt, während der sie auch Arbeit geleistet haben
    • Mitarbeiter, die im Stundenlohn bezahlt werden, können sich daher nicht auf die Usanz der „Nichtkürzung“ beim Monatslohn berufen.

Gesamtarbeitsverträge (GAV), Normalarbeitsverträge (NAV) und Einzelarbeitsverträge oder Usanz

Eine Feiertagsentschädigung kann ihre Grundlage in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV), Normalarbeitsvertrag (NAV) oder Einzelarbeitsvertrag (EAV) haben.

Die Feiertagsentschädigung kann sich auch aus einer Übung (Usanz) im Betrieb, in der Branche oder am Betriebsort ergeben.

Vertragsgrundlage für Feiertags-Entschädigungen

Bestimmte Gesamtarbeitsverträge (GAV) und Normalarbeitsverträge (NAV) sehen insofern eine Feiertagsentschädigung vor, als ein bestimmter prozentualer Feiertagszuschlag zum Grundlohn für jede geleistete Arbeitsstunde zu bezahlen ist; die Statuierung einer Feiertagsentschädigung müsste zusätzlich im Einzelarbeitsvertrag festgehalten sein und dort – wie beim Ferienlohn – klar und ausdrücklich pro Feiertag betraglich und / oder prozentual ausgewiesen sein.

Der Ausweis pro Feiertag im Einzelarbeitsvertrag ist dann unabdingbar, wenn die Zahl der entschädigungspflichtigen Feiertage in der GAV-Statuierung von Jahr zu Jahr schwankt.

Abrechnung von Feiertags-Entschädigungen

Feiertagsentschädigungen sind sodann auch in der monatlichen Lohnabrechnung betragsmässig oder prozentual auszuweisen, damit der Arbeitnehmer die genaue Höhe der Feiertagsentschädigung selber kontrollieren und ggf. durch den Richter überprüfen lassen kann.

Fazit

Gesetzlich geregelt ist nur die Feiertagsabgeltung am Bundesfeiertag (1. August). Weitere Feiertagsentschädigungen müssen sich in der Regel auf einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV), auf einen Normalarbeitsvertrag (NAV) oder insbesondere einen Einzelarbeitsvertrag stützen.

Gemeinsam sind indessen die Regeln über den Ausweis der Abgeltung in Betrag oder Prozenten bzw. in Brutto- und Nettobeträgen im Arbeitsvertrag und in der monatlichen Lohnabrechnung.

Feiertags-Tabelle: Schweiz

Feiertage Schweiz nach Kantonen (1/2)
Feiertage Schweiz nach Kantonen (2/2)

Bildquelle: seco.admin.ch

Individuelle, zusätzliche kantonale Feiertage

Zusätzliche Kantonale Feiertage

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

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