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Schuldübernahme

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Rechtswirkungen

Rechtsgebiet:
Schuldübernahme
Stichworte:
Schuldübernahme
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verpflichtung

Der Schuldner kann vom Schuldübernehmer fordern:

  • Befriedigung des Gläubigers oder
  • Erklärung des Schuldübernehmers, dass er sich an seiner Stelle – mit Zustimmung des Gläubigers – zu dessen Schuldner macht

Entstehung

Entstehung des Befreiungsanspruchs:

Grundsatz

  • Befreiungsanspruch entsteht unmittelbar mit dem Vertragsschluss zwischen Schuldner und Schuldübernehmer

Präzisierungen

  • Interne Schuldübernahme vor Fälligkeit
    • Schuldner kann keine Befriedigung des Gläubigers verlangen
    • Aber: Schuldner kann aber vom Schuldübernehmer verlangen, dass er auch die Schuld extern übernehme (vgl. OR 75 i.V.m. OR 176)
      • Externe Schuldübernahme bedarf der Mitwirkung des Gläubigers
      • Alternative: Altschuldner kann vom Schuldübernehmer Sicherheiten verlangen (OR 175 Abs. 3)
        • Vgl. SemJud 1994, S. 78 f.
  • Vorleistungspflicht des Schuldners
    • Schuldner kann vom Schuldübernehmer die Erfüllung des Befreiungsversprechens fordern, wenn er eine eventuelle Verpflichtung gegenüber dem Übernehmer selber nicht erfüllt hat (OR 175 Abs. 2)
  • Befreiungsverzug
    • Keine Befreiung des Schuldners durch Schuldübernahme oder durch Befriedigung des Gläubigers, so wird der Schuldner wohl doch selber leisten müssen
      • Recht des Schuldners auf Sicherheitsleistung (OR 175 Abs. 3)
      • Leistung des Schuldners an Gläubiger führt zur Erfüllung und zum Erlöschen der Schuld
        • Unmöglichkeit der vereinbarten Befreiung durch den Schuldübernehmer
        • Schadenersatzpflicht des Schuldübernehmers bei seinem Verschulden (OR 97 Abs. 1)
  • Annahmeobliegenheit des Gläubigers
    • Grundsatz
      • Gläubiger hat die Erfüllung der Schuld durch den Schuldübernehmer anzunehmen
      • Gläubiger muss nicht zustimmen oder zulassen, dass der Schuldübernehmer die Forderung anders als durch Erfüllung tilgt
        • Keine Verrechnung
        • Keine Aliud-Lieferung
        • etc.
        • Gläubiger kann indessen freiwillig ein Erfüllungssurrogat annehmen
      • Gläubiger kann bei Nichterfüllung vom Schuldner die Erfüllung verlangen
        • der Schuldner kann in diesem Fall seinerseits vom Schuldnerübernehmer (OR 175 Abs. 3)
    • Ausnahme
      • Persönliche Leistungspflicht des Schuldners
  • Übernahme von Grundpfandschulden durch den Käufer
    • Ausnahme vom Grundsatz
      • Bei der Übernahme von Grundpfandschulden durch den Immobilienkäufer tritt der Befreiungsanspruch nicht mit Abschluss des internen Schuldübernahmevertrages (Befreiungsversprechen) ein, sondern ohne anderslautende Abrede mit dem Verkäufer erst bei Besitzesantritt der Immobilie
      • Vgl. BGE 121 III 259 f.

Nutzen

Das Befreiungsversprechen des Schuldübernehmers gegenüber dem Schuldner für sich alleine ist im Prinzip ungenügend. Zusätzlich bedarf es in der Regel der

 

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