Ausgangslage
Durch den Schuldbeitritt akquiriert der Gläubiger für das fortbestehende Schuldverhältnis einen neuen, zum bisherigen Schuldner hinzu tretenden , solidarisch haftenden Mitschuldner.
Charakteristika
Der Schuldbeitritt charakterisiert sich wie folgt:
Begriff
- Der Schuldübernehmer tritt als zusätzlicher Schuldner neben den Altschuldner (auch: Schuldbeitritt oder Schuldmitübernahme)
- Synonyme
- Kumulative Schuldübernahme
- Schuldmitübernahme
- cession cumulative
Parteien
- Gläubiger
- Bisheriger Schuldner
- Neuer, zusätzlicher Schuldner
Inhalt
- Verpflichtung des neu beitretenden Schuldners, zusammen mit dem bisherigen Schuldner gegenüber dem Gläubiger solidarisch mit zu haften und die Schuldpflicht mit zu erfüllen
Form
- Der Schuldbeitritt stellt eine – formfreie – Alternative zur formpflichtigen Bürgschaft dar
Wirkung
- Beide neuen Schuldner haften dem Gläubiger gegenüber solidarisch (= Verstärkung der Gläubigerposition)
International anwendbares Recht
- Die Vereinbarung zwischen bestehendem Schuldner und Neuschuldner untersteht dem von den Parteien gewählten Recht, bei Fehlen einer Rechtswahl ist auf die charakteristische Leistung des Beitretenden abzustellen (IPRG 117).
- Die Vereinbarung zwischen Beitretendem und Gläubiger untersteht ebenfalls dem von den Parteien gewählten Recht, mangels einer Rechtswahl ist auch hier auf die charakteristische Leistung des Beitretenden abzustellen (IPRG 117).
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