Ausgangslage
Durch den Schuldbeitritt akquiriert der Gläubiger für das fortbestehende Schuldverhältnis einen neuen, zum bisherigen Schuldner hinzu tretenden , solidarisch haftenden Mitschuldner.
Charakteristika
Der Schuldbeitritt charakterisiert sich wie folgt:
Begriff
- Der Schuldübernehmer tritt als zusätzlicher Schuldner neben den Altschuldner (auch: Schuldbeitritt oder Schuldmitübernahme)
- Synonyme
- Kumulative Schuldübernahme
- Schuldmitübernahme
- cession cumulative
Parteien
- Gläubiger
- Bisheriger Schuldner
- Neuer, zusätzlicher Schuldner
Inhalt
- Verpflichtung des neu beitretenden Schuldners, zusammen mit dem bisherigen Schuldner gegenüber dem Gläubiger solidarisch mit zu haften und die Schuldpflicht mit zu erfüllen
Form
- Der Schuldbeitritt stellt eine – formfreie – Alternative zur formpflichtigen Bürgschaft dar
Wirkung
- Beide neuen Schuldner haften dem Gläubiger gegenüber solidarisch (= Verstärkung der Gläubigerposition)
International anwendbares Recht
- Die Vereinbarung zwischen bestehendem Schuldner und Neuschuldner untersteht dem von den Parteien gewählten Recht, bei Fehlen einer Rechtswahl ist auf die charakteristische Leistung des Beitretenden abzustellen (IPRG 117).
- Die Vereinbarung zwischen Beitretendem und Gläubiger untersteht ebenfalls dem von den Parteien gewählten Recht, mangels einer Rechtswahl ist auch hier auf die charakteristische Leistung des Beitretenden abzustellen (IPRG 117).
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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