Die Schuldübernahme kann sich, muss aber nicht aus zwei Teilen zusammensetzen:
- Interne Schuldübernahme (Erfüllungsübernahme)
- Mit dem „Befreiungsversprechen“ verspricht der Schuldübernehmer dem Schuldner, an seiner Stelle die Schuld zu erfüllen
- Externe Schuldübernahme (eigentliche, „privative“ Schuldübernahme)
- Mit dem „Schuldübernahmevertrag“ zwischen Gläubiger und Schuldübernehmer tritt dieser anstelle des bisherigen Schuldners und unter dessen Befreiung in das weiterbestehende Schuldverhältnis ein.
Das Gegenstück der Schuldübernahme mit dem Schuldnerwechsel (Passiven-Bereich) bildet im Aktiven-Bereich die „Zession“ mit dem Gläubigerwechsel.
Wie bei der Zession geht es auch hier – isoliert – nur um die sog. „Recht-Pflicht-Beziehung“, um die Parteistellung im Schuldverhältnis als solche und nicht um eine Uebertragung des ganzen Vertrags, d.h. als nicht um eine sog. „Vertragsübertragung“.
» Weiterführende Infromationen zu Schuldübernahme allgemein
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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