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Schulrecht

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Ausreichender Schulunterricht

Rechtsgebiet:
Schulrecht
Stichworte:
Ausreichender Schulunterricht, Berufsbildung, Bildung, Grundschulunterricht, Schulrecht, Sonderschulung, Unterricht, Weiterbildung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundschulunterricht

Die Kantone haben zu sorgen für einen

  • ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht.

Vgl. BV 62 Abs. 2, Satz 1.

Der Grundschulunterricht

  • ist obligatorisch;
  • untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht.

An öffentlichen Schulen ist der Grundschulunterricht

  • unentgeltlich.

Vgl. BV 62 Abs. 2, Satz 3.

Sonderschulung

Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung

  • aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.

Vgl. BV 62 Abs. 3.

Berufsbildung

Der Bund erlässt die Vorschriften über die Berufsbildung.

Er fördert ein breites und durchlässiges Angebot im Bereich der Berufsbildung.

Vgl. BV 63.

Hochschulen

Der Bund

  • betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen;
  • kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben;
  • unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten;

Der Bund und die Kantone

  • sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen;
  • nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben;
  • können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verträge schliessen und bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe übertragen, wobei ein Gesetz die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, regelt und die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination festlegt.

Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele wider Erwarten nicht,

  • so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen.

Vgl. BV 63a.

Weiterbildung

  • Der Bund bestimmt die Grundsätze über die Weiterbildung.
  • Die Weiterbildung kann vom Bund gefördert werden.
  • Das Gesetz legt die Bereiche und die Kriterien fest.

Vgl. BV 64a.

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