Schulorganisatorische Massnahmen sollen immer dann anfechtbar sein, wenn sie in erheblicher Weise in den Tagesablauf des betroffenen Kindes eingreifen (vgl. BGer 2C_1123/2013 vom 19.06.2014, Erw. 2.3.1), d.h.:
- Massnahmen, die wesentlich weiter gehen als die üblichen schulorganisatorischen Anordnungen.
Literatur
- HÖRDEGEN STEPHAN, Entwicklungen beim Rechtsschutz im Schulbereich, in: recht 2018, S. 157
Judikatur
- BGer 2C_1123/2013 vom 19.06.2014, Erw. 2.3.1 (Klassenumteilung)
- BGer 2P.324/2001 vom 28.03.2001, Erw. 3.4 (Primarschulhauszuteilung)$
Weiterführende Informationen
- Smartphone-Verbot
- Mittagszeit
- Fact Sheet des Kantons Aargau: Schulweg
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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