Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ist Voraussetzung für die eigentliche Einbürgerung in einem Kanton und in einer Gemeinde (Art. 12 BüG). Der Bund muss feststellen, ob die Mindesterfordernisse für die Erteilung der Bewilligung gegeben sind.
Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung ist das Bundesamt für Polizeiwesen (Art. 13 BüG).
Voraussetzungen für die Bewilligung
- 12 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs. Die zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz verbrachte Zeit wird doppelt gezählt.
- Eignung (vgl. 5.c)).
- Gesuch um ordentliche Einbürgerung. Einzureichen ist das Gesuch je nach kantonaler Regelung bei der Gemeinde, beim Kanton oder beim Bundesamt für Migration.
Verfahren
Das Verfahren ist durch die Kantone und Gemeinden geregelt:
- Gesuchsteller sendet Gesuchsformular an zuständiges Gemeindeamt.
- Kanton prüft Wohnsitzerfordernisse des Bundes und Rechtsmässigkeit.
- Gemeinde prüft kommunalen Voraussetzungen (z.B. Wohnsitzerfordernisse und soziale Integration) > Entscheid Erteilung Gemeindebürgerrechts.
- Entscheid (Kanton) Erteilung Kantonsbürgerrechts.
- Entscheid (Bund) Erteilung eidg. Einbürgerungsbewilligung.
- Senden der eidg. Einbürgerungsbewilligung an Gemeindeamt.
- Kanton stellt Bürgerrechtsänderung fest.
Der eigentliche Einbürgerungsakt erfolgt durch die Kantone und Gemeinden mittels Verfügung. Die Kantone und Gemeinden können neben der Einbürgerungsbewilligung des Bundes noch weitere Voraussetzungen aufstellen. Zum Beispiel eine bestimmte Wohnsitzdauer in Kanton und Gemeinde, eigene Assimilationserfordernisse oder auch die Bezahlung von besonderen Abgaben.
Ist sowohl die Einbürgerungsbewilligung des Bundes, wie auch der Einbürgerungsakt durch Kanton und Gemeinde überstanden, erhält man das Schweizer Bürgerrecht. Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes allein vermittelt jedoch keinen Anspruch auf Einbürgerung.