Allgemeines
Massgebend ist Art. 51 BüG, welcher auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege verweist.
Ordentliche Einbürgerungen
Anfechtung kantonaler und kommunaler Verfügungen
Bei Verfügungen, welche die kantonalen und Gemeindebehörden über die ordentliche Einbürgerung erlassen, gelten die kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege.
Anfechtung Entscheide des Bundesamtes für Migration (BFM)
Entscheide des BFM über die Erteilung oder Verweigerung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes können vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 33 lit. d VVG). Dieses entscheidet letztinstanzlich.
Ausserordentliche Einbürgerungen
Gegen Verfügungen des BFM über die erleichterte Einbürgerung, die Wiedereinbürgerung oder den Entzug des Bürgerrechts ist die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht möglich (Art. 31 VVG). Diese Entscheide können im Gegensatz zu Entscheiden über die ordentliche Einbürgerung mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht weitergezogen werden.