Einleitung
Das Reugeld wird durch folgende Punkte charakterisiert:
Weiterführende Informationen
Begriff
- Kurzdefinitionen
- Vergütung für ein vertraglich eingeräumtes Rücktrittsrecht
- Option, gegen Entgelt vom Vertrag zurückzutreten
- Langdefinition
- Geldsumme, die der Schuldner dem Gläubiger bei Vertragsschluss als sog. „Handgeld“ mit der Bedeutung leistet, dass er unter Zurücklassung der Zahlung und der Nehmer gegen Leistung des doppelten Betrages vom Vertrag zurücktreten kann
Gesetzliche Grundlage
- OR 158 Abs. 3
Abgrenzungen
- Wandelpön
- Im Gegensatz zum Reugeld ist bei der Wandelpön die Leistung erst zu erbringen, wenn der Schuldner seiner Leistungspflicht nicht nachkommen will
- www.konventionalstrafe.ch/begriff-und-abgrenzungen
- Haftgeld
- = Zahlung, mit der Bedeutung, der Vertragspartner dürfe den Betrag bei Nichterfüllung behalten
- Vermutung, das Haftgeld sei kein Reugeld (OR 158 Abs. 1)
- Haftgeld
- Konventionalstrafe
- = fest versprochener Geldbetrag für den Fall der Nicht- oder nicht richtigen Erfüllung durch den Versprechenden
- Konventionalstrafe
Rechtsnatur
- Zweiseitige Abrede
Ziele
- Abrede eines vertraglichen Rücktrittsrechts bzw. eine im voraus entrichtete Konventionalstrafe
Motive
- Vorbehalt einer Exit-Option
Bedeutung
- Früher: gelegentliche Anwendung, vor allem im Grundstücksverkehr und beim Unternehmenskauf
- Verbreitung heute: sehr seltene Anwendung
Inhalt
- Abrede (Klausel) im Kaufvertrag, wonach der Erwerber unter Zurücklassung der als Reugeld geleisteten Anzahlung und der Veräusserer gegen Erstattung des doppelten Betrages zurücktreten kann
Form
- Gleiche Form wie der Vertrag, von dem die Parteien zurücktreten können (vgl. BGE 6P.148/2005, Erw. 2.3.3)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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