Einleitung
Das Faustpfand bestimmt sich in folgenden Aspekten:
Begriff
Sicherheits- und Verwertungsrecht an Fahrnis
Gesetzliche Grundlage
ZGB 884 – 894
Errichtung
Der Verpfänder des Pfandgegenstandes muss nicht zwingend mit dem Schuldner identisch sein. Anstelle des Schuldners kann auch ein Dritter ein Pfand bestellen (Drittpfandbestellung).
Der Faustpfandvertrag als Grundlage der Faustpfandbestellung ist formfrei gültig. Im Rechtsalltag wird der Pfandvertrag aber meistens schriftlich abgeschlossen.
Zur Entstehung des Pfandrechtes ist es erforderlich, dass der Besitz oder zumindest der Mitbesitz an der Pfandsache auf den Pfandgläubiger übertragen wird (vgl. Besitzesübertragungsregeln, Besitzersübergabe). Ausgeschlossen ist das sogenannte Besitzeskonstitut, wo die alleinige körperliche Verfügung über die Sache beim Verpfänder verbleibt.
Zulässig und immer wieder auch üblich ist die Besitzesübertragung an einen Dritten, der den Besitz entweder für den Pfandgläubiger und Verpfänder gemeinsam oder nur für ersteren ausübt. Werden gleichzeitig mehrere Pfandgegenstände verpfändet, muss für jeden einzelnen Gegenstand das Pfandbestellungserfordernis beachtet werden (Spezialitätsprinzip). Der gutgläubige Faustpfandgläubiger wird in seinem Besitze geschützt.
Das Faustpfandrecht Versicherung einer künftigen Forderung wird erst mit der Forderungsentstehung wirksam.
Mehrheiten von Pfandrechten
Wird ein und dieselbe Sache mehrfach verpfändet, werden die Gläubiger im Range der dinglichen Sicherheit nach dem Zeitpunkt der Pfandbestellung (Prioritätsprinzip) befriedigt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine bestehende, gegenwärtige oder eine zukünftige Forderung verpfändet ist.
Nachverpfändung
Eine Nachverpfändung geschieht in der Weise, dass der primäre Pfandgläubiger schriftlich über die Nachverpfändung informiert und angewiesen wird, den Pfandgegenstand nach seiner Befriedigung dem Gläubiger des Nachpfandrechtes auszuhändigen.
Weiterverpfändung
Eine Weiter- oder Unterverpfändung der Pfandsache durch den Pfandgläubiger ist nur mit Zustimmung des Pfandgebers zulässig.
Rechte und Pflichten des Pfandgläubigers
Der Pfandgläubiger hat den Pfandgegenstand angemessen und sicher aufzubewahren. Er haftet für den Schaden aus Untergang oder Wertverminderung, ausser er könne nachweisen, dass sie ohne sein Verschulden eingetreten sind. Hat er indessen unerlaubt den Pfandgegenstand weiterverpfändet oder gar veräussert, haftet er für den ganzen Schaden. Der Pfandgläubiger hat kein Recht auf Gebrauch oder Benutzung der Pfandsache, ausser die Parteien hätten es vereinbart. Für den Fall, dass ein Gebrauch oder die Benutzung der Pfandsache vereinbart wurde, hat der Pfandgläubiger über den von ihm erzielten Nutzen abzurechnen. Übervorteilung vorbehalten kann es zulässig sein, dass der Pfandgläubiger anstelle der Forderungszinsen den Nutzen der Pfandsache behalten darf (Nutzungspfandrecht).
Umfang der Pfandhaftung
Die Pfandhaft erstreckt sich auf alle Bestandteile und die Zugehör der verpfändeten Sache, wobei die Pfandhaft über die Zugehör ausgeschlossen werden kann. Der Pfandhaft sind sodann die Früchte, die bei der Pfandverwertung noch nicht Pfandgegenstand getrennt sind, und die sog. zivilen Früchte, die im Zeitpunkt der Pfandbestellung noch nicht fällig sind, ebenso der Pfandhaft unterworfen. Die Pfandhaft dient der Sicherung der gesamten Forderung und der nicht verjährten Zinsen.
Verwertung
Im Falle, dass der Pfandgläubiger bei Fälligkeit seiner Forderung nicht bezahlt wird, kann er sich aus dem Erlös der Pfandsache befriedigen. Eine Verfallsabrede, wonach die Pfandsache dem Pfandgläubiger automatisch zustehe, ist nichtig. Die Verwertung hat durch Betreibung auf Pfandverwertung zu erfolgen. Eine freihändige private Verwertung ist nur erlaubt, wenn dies vereinbart ist und für den Pfandgegenstand Marktpreise oder Börsenkurse bestehen. Eine Freihand-Verkaufsabrede fällt mit der Konkurseröffnung über den Schuldner, mit der Pfändung durch einen Dritten oder mit der Arrestierung dahin. Erzielt der Pfandgläubiger bei der Verwertung der Pfandsache einen Überschuss, hat er ihn dem Pfandgeber herauszugeben.
Untergang des Pfandrechts
Mit dem Erlöschen der Forderung fällt auch das akzessorische Pfandrecht dahin. Eine Teilzahlung der Pfandschuld bewirkt noch keine Herausgabepflicht. Die Verjährung der Pfandforderung schliesst die Geltendmachung des Pfandrechtes aus. Abgesehen von einer Nachverpfändung ist der Pfandgegenstand unbeschwert dem Pfandgeber herauszugeben.
Das Pfandrecht geht sodann beim Verlust des Pfandbesitzes und dann verloren, wenn der Pfandgegenstand von einem Dritten nicht mehr zurückverlangt werden kann.
Bei Untergang der Pfandsache erlischt auch das Pfandrecht.