Einleitung
Das Forderungspfandrecht bestimmt sich in folgenden Aspekten:
Weiterführende Informationen
Begriff
Pfandrecht an Forderungen und an anderen Rechten, analog des Fahrnispfandrechts.
Gesetzliche Grundlage
- ZGB 899 – ZGB 906
Grundsätzliches
Sofern und soweit nachfolgend nichts anderes erwähnt wird, gelten grundsätzlich die Regeln des Faustpfandrechtes.
Voraussetzungen
Forderungen und andere Rechte sind einer Verpfändung nur zugänglich, wenn sie übertragbar sind.
Errichtung
Die Verpfändung von Wertpapieren kann formfrei erfolgen; es bedarf also keines schriftlichen Pfandvertrages; aus Sicherheitsgründen ist v.a. dem Pfandgeber zu empfehlen, einen schriftlichen Pfandvertrag mit dem Pfandgläubiger zu verabreden, damit dieser nicht später Eigentum geltend machen kann. Für die Übertragung von Inhaberpapieren zu Pfandbesitz genügt die Übergabe der Urkunde. Bei Namen- und Ordre-Papieren ist zusätzlich eine Abtretungserklärung (Zession) oder ein Indossament nötig.
Die Verpfändung von Forderungen ohne Wertpapiercharakter und von anderen Rechten hat durch schriftlichen Pfandvertrag zu erfolgen bzw. es sind diejenigen Formvorschriften einzuhalten, die für die Übertragung dieser Rechte vorgesehen sind (z.B. Patentregister-Eintrag). Eine Benachrichtigung des Schuldners (Pfandnotifikation) ist nicht notwendig, aber insofern zweckmässig als er dadurch mit befreiender Wirkung nur noch an den Pfandgläubiger bezahlen kann. Sofern und soweit es der Pfandgläubiger unterlässt den Schuldner zu benachrichtigen, kann dieser mit befreiender Wirkung an den Pfandgeber bzw. Gläubiger der verpfändeten Forderung bezahlen. Bei erfolgter Notifikation kann der Schuldner der verpfändeten Forderung nur noch entweder an den Pfandgläubiger bezahlen oder den geschuldeten Betrag hinterlegen.
Wirkungen
Die Kündigung und Geltendmachung der verpfändeten Forderung hat durch den Pfandgeber zu erfolgen. Der Pfandgläubiger ist im Rahmen seiner sorgfältigen Verwaltung der Pfandforderung ggf. gehalten den Pfandgeber der verpfändeten Forderung darauf hinzuweisen.
Verpfändete Aktien sind an der Generalversammlung der Aktiengesellschaft vom Aktionär und nicht vom Pfandgläubiger zu vertreten; selbstverständlich ist es zulässig, dass der Pfandgeber den Pfandgläubiger zur Interessenwahrung an der Generalversammlung bevollmächtigt.