Einleitung
Die Sicherungszession charakterisiert sich durch folgende Aspekte:
Weiterführende Informationen
Begriff
Die Sicherungszession ist ein nicht gesetzlich vorgesehenes Sicherungsmittel beim sogenannten Zessionskredit, der im Bankgeschäft üblich ist.
Gesetzliche Grundlage
- keine
Grundsätzliches
- Auf die Sicherungszession sind die allgemeinen Zessionsregeln anwendbar
- Anders als die ordentliche Zession erfolgt die Sicherungszession regelmässig unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass der Zessionar seine Gläubigerrechte gegenüber dem Schuldner des Zedenten ausüben wird, wenn der Zedent seine Verpflichtungen gegenüber dem Zessionar nicht nachkommt
- Wird die Sicherheit der Sicherungszession infolge Wegfalls der zu sichernden Forderung obsolet, ist die Forderung zurückzuzedieren
- Der über eine Direktzahlung nicht benachrichtigte Drittschuldner kann weiterhin mit befreiender Wirkung an den Zedenten leisten
- Zur Vermeidung solcher Doppelzahlungen wird beim Zessionskredit der Schuldner meistens angewiesen auf das Konto des Zedenten bei der Zessionarbank zu leisten
- Nur so kann aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Zedenten und der Zessionarbank bzw. gestützt auf deren Allgemeine Bankbedingungen (ABB) er jederzeit und sofort verrechnen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:BürgschaftEinleitung zu Bürgschaft / BürgschaftsvertragAutoren:AbgangsentschädigungEinleitung zur AbgangsentschädigungAutoren:TauschFokus TauschAutoren:GebrauchsleiheEinleitung zur GebrauchsleiheAutoren:KaufvertragÜbersicht zum KaufvertragAutoren:Factoring-FinanceEinleitung zu Factoring-Finance
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht