LAWINFO

Spesenreglemente

QR Code

Zwecksetzung

Rechtsgebiet:
Spesenreglemente
Stichworte:
Spesenreglement, Spesenreglemente
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgangslage

Gemäss den aktuellen Vorschriften zum Lohnausweis müssen die aktuellen Spesen des leitenden Personals betragsmässig ausgewiesen werden. Von dieser Bescheinigungspflicht daft der Arbeitgeber nur abweichen, wenn ein genehmigtes Spesenreglement besteht.

Ziel gesamtschweizerischer Akzeptanz

Eine eidgenössische Koordinationspflicht zwischen den einzelnen Kantonen besteht nicht. Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) gibt schon seit einigen Jahren für die Deutschschweizer-Kantone heraus:

  • allgemeines Muster-Spesenreglement
  • Muster-Zusatzreglement für leitende Angestellte

Siehe » Kreisschreiben SSK Nr. 25 vom 18.01.2008

Angeschlossene Kantone

Derzeit sind folgende 19 Kantone der Vereinbarung angeschlossen, wonach vom Dritt-Kanton das vom Sitzkanton genehmigte Spesenreglement eines Unternehmens ohne eigene Überprüfung akzeptiert wird:

  • Aargau
  • Appenzell-Ausserrhoden
  • Appenzell-Innerrhoden
  • Basel-Landschaft
  • Basel-Stadt
  • Bern
  • Glarus
  • Graubünden
  • Luzern
  • Nidwalden
  • Obwalden
  • St. Gallen
  • Schaffhausen
  • Schwyz
  • Solothurn
  • Uri
  • Thurgau
  • Zug
  • Zürich

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.