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Spesenreglemente

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Zwecksetzung

Datum:
18.05.2009
Update:
13.12.2022
Rechtsgebiet:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgangslage

Gemäss den aktuellen Vorschriften zum Lohnausweis müssen die aktuellen Spesen des leitenden Personals betragsmässig ausgewiesen werden. Von dieser Bescheinigungspflicht daft der Arbeitgeber nur abweichen, wenn ein genehmigtes Spesenreglement besteht.

Ziel gesamtschweizerischer Akzeptanz

Eine eidgenössische Koordinationspflicht zwischen den einzelnen Kantonen besteht nicht. Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) gibt schon seit einigen Jahren für die Deutschschweizer-Kantone heraus:

  • allgemeines Muster-Spesenreglement
  • Muster-Zusatzreglement für leitende Angestellte

Siehe » Kreisschreiben SSK Nr. 25 vom 18.01.2008

Angeschlossene Kantone

Derzeit sind folgende 19 Kantone der Vereinbarung angeschlossen, wonach vom Dritt-Kanton das vom Sitzkanton genehmigte Spesenreglement eines Unternehmens ohne eigene Überprüfung akzeptiert wird:

  • Aargau
  • Appenzell-Ausserrhoden
  • Appenzell-Innerrhoden
  • Basel-Landschaft
  • Basel-Stadt
  • Bern
  • Glarus
  • Graubünden
  • Luzern
  • Nidwalden
  • Obwalden
  • St. Gallen
  • Schaffhausen
  • Schwyz
  • Solothurn
  • Uri
  • Thurgau
  • Zug
  • Zürich

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