Wahlweise Abfindung
= Der Anteilsinhaber kann selber zwischen Zuteilung von Anteilsrechten am übernehmenden Rechtsträger und Barabfindung.
Zwangsweise Abfindung
= Der Anteilsinhaber kann, wenn 90 % der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers dafür stimmen, zwangsweise durch Barabfindung finanziell abgegolten werden.