Gemäss FusG 18 Abs. 5 sind folgende Quorumskautelen zu beachten:
- Fusionsbeschluss
- übertragende Gesellschaft
- 90 % Quorum der stimmberechtigten Gesellschafter
Art. 18 FusG: Fusionsbeschluss (Abs. 5)
5 Sieht der Fusionsvertrag nur eine Abfindung vor, so bedarf der Fusionsbeschluss der Zustimmung von mindestens 90 Prozent der stimmberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft.
Wahlweise Abfindung
Die Vereinbarung einer wahlweisen Abfindung untersteht – im Gegensatz zum squeeze-out – den gewöhnlichen Zustimmungserfordernissen nach dem FusG.