Zu unterscheiden ist am Beispiel der AG:
Absolut notwendiger Inhalt
(Bestimmungen, die in den Statuten für eine Gründung enthalten sein müssen)
- Firma und Sitz der Gesellschaft
- Zweck der Gesellschaft
- Höhe des Aktienkapitals und Betrag der darauf geleisteten Einlagen
- Anzahl, Nennwert und Art der Aktien
- Einberufung der Generalversammlung und Stimmrecht der Aktionäre
- Organe für die Verwaltung (VR) und für die Revision
- Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen.
Bedingt notwendiger Inhalt
(Regeln, die in den Statuten nur zu normieren sind, wenn die Beteiligten von der dispositiven gesetzlichen Ordnung abweichen wollen)
- Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen
- Ausrichtung von Tantiemen
- Zusicherung von Bauzinsen
- Begrenzung der Dauer der Gesellschaft
- Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Einlage
- genehmigte und bedingte Kapitalerhöhung
- Zulassung der Umwandlung von Namenaktien in Inhaberaktien und umgekehrt
- Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien
- Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien, über Partizipationsscheine, Genussscheine und über die Gewährung besonderer Vorteile
- Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktionäre, sich vertreten zu lassen
- im Gesetz nicht vorgesehene Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann
- Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte
(» Organisationsreglement) - Organisation und Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird
- Sacheinlagen
- Sachübernahmen
- besondere Vorteile.
Fakultativer Inhalt
(Bedingungen, die auch ausserhalb der Statuten normiert werden könnten, und Wiedergabe von gesetzlichen Bestimmungen der Vollständigkeit und Übersichtlichkeit halber)
- Vorhandrecht
- Vorkaufsrecht
- Kaufsrecht
- Regeln für die Rechtsnachfolge bei den Aktien
- Bewertungsregeln.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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