Das formelle Stillhalteabkommen findet seinen Anfang in folgenden Kautelen:
Grundsätzliches
- Das Stillhalteabkommen beginnt in der Regel mit einem „Vorläufigen Stillhalteabkommen“, wird in einem „Informellen Stillhalteabkommen“ fortgesetzt und findet seinen definitiven Beginn unter Einbezug des Kreditnehmers mit dem „Formellen Stillhalteabkommen“
- Vgl. hiezu Stillhalteabkommen-Arten
Abschluss Stillhalteabkommen
- Zustandekommen meistens durch schriftliche Niederlegung der mündlich getroffenen Stillhaltevereinbarung
Inkrafttreten Stillhalteabkommen
- Stichtag gemäss Vereinbarungstext
Abschlusswirkungen
- Banken-/Banken-Verhältnis
- Federführung
- Entscheidungsfindung
- Verteilschlüssel
- Verlustausgleich
- Banken-/Kreditnehmer-Verhältnis
- Kerngehalt des Stillhaltens
- Verzicht auf Kreditkündigung
- Offenhaltung von Kreditlinien
- Forderungsstundung
- Konditionen-Vereinheitlichung
- Kreditnehmer-Zusicherungen
- Kreditnehmer-Verpflichtungen
- Sanierungsbeiträge
- Kerngehalt des Stillhaltens
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:EigenkapitalersatzEinleitung zum EigenkapitalersatzAutoren:NachlasskonkursEinleitung zur Ausgangslage NachlasskonkursAutoren:SchKG-BeschwerdeEinleitung zur SchKG-Beschwerde / betreibu...Autoren:Überschuldung einer GesellschaftEinleitung zur ÜberschuldungAutoren:RückforderungsklageEinleitung zur Rückforderungsklage im Betr...Autoren:KonkursaufschubEinleitung zum Konkursaufschub
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht