Zum eigentlichen Kerngehalt eines Stillhalteabkommens der Banken zählen:
Verzicht auf Kreditkündigung
Gegenstand
- Verzicht auf ordentliche oder ausserordentliche Kreditkündigungen
- Verpflichtung, keine Kreditlinien zu kürzen
Wirkung
- Pflicht der Banken, wiederholt und laufend bis zur Kreditlimite Kredite zu gewähren, also trotz Saldoreduktionen infolge Debitorenzahlungen, auch im Falle einer Globalzession
- vgl. hiezu
- Pflicht der Banken, vor dem Stillhalten entstandene Kreditüberziehungen fortbestehen zu lassen, aber ohne Recht zu neuen Kreditüberziehungen
- Mit Vorteil wird im Stillhalteabkommen festgehalten, dass Kreditüberziehungen nicht akzeptiert bzw. sofort ausgeglichen würden
- Bürgschaft / Kündigungsanspruch des Bürgen gemäss OR 511 Abs. 2
- Gefahr, dass die durch Bürgschaft gesicherten Banken infolge Stillhaltens über die Jahresfrist hinaus ihre Sicherheit verlieren
Offenhaltung von Kreditlinien
Gegenstand
- Offenhalten von Kreditlinien (gekündigt oder ungekündigt) während der Laufzeit des Stillhalteabkommens auf dem Stand der Benutzung zu einem bestimmten Stichdatum
Wirkung
- Pflicht der Banken, wiederholt und laufend bis zur Kreditlimite Kredite zu gewähren, also trotz Saldoreduktionen infolge Debitorenzahlungen, auch im Falle einer Globalzession
- vgl. hiezu
- Bei gekündigten Krediten stellt sich Frage, ob die Abrede zu einer Stundung oder Neuerung oder eines pactum de non petendo vorliegt
- vgl. hiezu
- Bei besicherten Krediten werden die Banken nur zustimmen, wenn ihre Sicherheiten berücksichtigt werden
- Mit Vorteil wird im Stillhalteabkommen festgehalten, dass die Bereitschaft zur Offenhaltung nur bestehe, wenn dadurch ihre Sicherheiten nicht beeinträchtigt würden (in der Grossbankenvereinbarung soll dies so geregelt sein)
Forderungsstundung
Gegenstand
- Stundung aller fälligen Forderungen des Kreditnehmers während des Stillhalteabkommens
- Stundung aller noch nicht fälligen Forderungen des Kreditnehmers während des Stillhalteabkommens
Wirkung
- Fällige Forderungen
- Aufhebung der Fälligkeit für die Dauer des Stillhalteabkommens
- Keine Klage
- Keine Betreibung
- Keine Verrechnung
- Verjährungsunterbrechende Schuldanerkennung im Sinne von OR 135 Abs. 1
- Aufhebung der Fälligkeit für die Dauer des Stillhalteabkommens
- Noch nicht fällige Forderungen
- Aufschub der Fälligkeit bis zum Ablauf des Stillhalteabkommens
- Keine Klage
- Keine Betreibung
- Keine Verrechnung
- Verjährungsunterbrechende Schuldanerkennung im Sinne von OR 135 Abs. 1
- Aufschub der Fälligkeit bis zum Ablauf des Stillhalteabkommens
- Bereits bestellte Sicherheiten
- Verwertungs-Stillhalten
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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