Die Stundung einer Forderung zeitigt mangels Fälligkeit folgende Wirkungen:
- Pro Schuldner
- Keine Einklagung
- Keine Betreibung
- Keine Verrechnung mit einer eigenen Schuld
- Pro Gläubiger
- Schuldanerkennung des Forderungsschuldners
Achtung:
- Das blosse Unterlassen des Gläubigers, eine Forderung einzutreiben, stellt keine Stundung dar!
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