Die UBS AG, die Credit Suisse AG und die Zürcher Kantonalbank (ZKB) haben dem Vernehmen nach „Richtlinien für Kreditgeber bei finanziellen Schwierigkeit eines Kreditnehmers (Schweiz)“ unterzeichnet, welche in Praxis unter dem Namen „Grossbankenvereinbarung“ bekannt wurde, unterzeichnet.
Diese „Grossbankenvereinbarung“ ist eine Art unveröffentlichtes Standregelwerk für „formelle Stillhalteabkommen“.
Weiterführende Informationen
Literatur
- FÄSSLER URS, Federführung bei Firmensanierungen, Bern/Stuttgart/Wien 2007, S. 23 f. und S. 30
- MÜLLER-GANZ JOERG, Turnaround – Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen, Zürich 2004, S. 223 ff.
- SENN DOROTHEA, Die Haftung des Verwaltungsrates bei der Sanierung der AG, Diss. Basel 2001, S. 117
- RUFER ROLF, Banken-Stillhalteabkommen (2), in: DepK-News, Nr. 2, Newsletter des Departements Kredite der Zürcher Kantonalbank, Zürich, vom Juli 1993 (Einhaltung der Regeln des „Grossbankenabkommens“ durch die ZKB, obwohl diese das Abkommen nicht unterzeichnet habe)
Links
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.