Keine. Bisher fehlte nach Ansicht des Gesetzgebers die Notwendigkeit einer Timesharing-Richtlinie. Denkbar ist, dass das Teilzeit-Wohneigentum im Rahmen der Raumordnung in Feriengebieten zur Abfederung der Folgen aus der vom Bundesrat geplanten und mittlerweile ins Stocken geratenen Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) an Bedeutung gewinnen könnte.
Keine Anwendung auf schweizerische Timesharing-Verhältnisse findet die EU-Timesharing-Richtlinie (Richtlinie 94/47/EG vom 26.10.1994).