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Timesharing

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Internationalität und Rechtsfolgen

Rechtsgebiet:
Timesharing
Stichworte:
Timesharing
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeines

Die Internationalität der Erwerber/Nutzer usw. bringt es mit sich, dass folgende Element nicht unbedingt zwingend schweizerischem materiellem Privatrecht unterstehen müssen.

Ein Auslandbezug ist denkbar

  • beim Projektentwickler/Anbieter
  • bei der Vertriebsgesellschaft
  • beim Erwerber/Nutzer
  • beim Lageort des ts-Objektes
  • bei der Objektverwaltung
  • beim Austauschpool
  • usw.

Im konkreten Einzelfall sind Lageort, Sitz oder Wohnsitz und Anwerbeort zu erheben um sich ein Bild des anwendbaren Rechtes und des Gerichtsstandes machen zu können.

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Grundlage bildet das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) und dessen Ausführungserlass (BewV).

Das ts-Modell wurde im BewG nicht speziell geregelt. Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze für Bewilligungspflicht oder Nichtbewilligungspflicht.

Grundstückserwerb durch Personen aus dem Ausland

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

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