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Timesharing

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Merkmale

Rechtsgebiet:
Timesharing
Stichworte:
Timesharing
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Timesharing (ts) ist geprägt durch

  • eine Vielzahl von Erwerbern bzw. Nutzern
  • eine wohlerworbene und auf Dauer ausgerichtete, gleichartige Rechtsstellung
  • ein übertragbaren und vererblichen Anteil
  • freie Verfügung über das jährliche Ferienrecht
  • ein für eine beschränkte Zeit pro Jahr nutzbares „Ferienrecht“
    • fixe Nutzungszuteilung (klassisches ts)
      • Fixwochensystem (zB Wo 25+26 oder August)
      • revolving system (zB Aenderung Zeitraum nach bestimmten Kriterien)
    • durch den Erwerber/Nutzer wählbare Zeit (flexibles ts)
      • meist mit Punktesystem nach Nutzungssaison
      • höherer Verwaltungsaufwand
    • Kombination von klassischem ts und flexiblem ts
      • Während Hochsaison Fixwochensystem, im übrigen Zeitwahlsystem (bessere Auslastung)
      • Temporärer ts-Betrieb, in übriger Zeit zB Vermietung
  • ein Anspruch auf Dienstleistungen
    • Reception/Schlüsselübergabe
    • Unterhalt, Reinigung der Wohnung und frische Wäsche
    • Präsenz von Dienstleistungsbetrieben (zB Restaurants, Bars, Discos u.a.)
    • Nutzung von Hoteleinrichtungen
    • Unterstützung bei Variation des Aufenthalts
    • „Vermietungsservice“ bei nutzungsmässiger Verwertung des Ferienrechtes
  • Verwaltungsorganisation (Objektverwaltung)
  • Aufteilung der Kosten auf Erwerber/Nutzer
    • einmalige Kosten (Anteilserwerb)
    • wiederkehrende Kosten
      • Nebenkosten aus Aufenthalt (Reinigung, Strom, Müllentsorgung)
      • Unkostenbeiträge an zB Tennis- oder Golfplatz
      • weitere Kosten (zB Telefongebühren)
      • jährliche Kosten (Objektverwaltung, Unterhalt des Objektes u.ä)
  • Verhaltenspflichten der Erwerber/Nutzer
    • Reglement
    • Sanktionen (Abmahnung, Zwangsausweisung, Ausschluss aus dem ts-Modell)
  • Internationalität
    • von Anbieter und Nutzern
    • in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht
    • Ausnahmen: in Italien + Frankreich (auch ts-Modelle ohne Auslandberührung)


Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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