Der Trust stellt zwar ein Treuhandverhältnis dar, unterscheidet sich aber von der schweizerischen Treuhand in folgenden Punkten:
- Der Trust beruht auf einem einseitigen Rechtsgeschäft, nicht auf einem Vertrag. Die Zustimmung des designierten Trustees ist für die Entstehung nicht erforderlich. Falls der designierte Trustee sein Amt nicht annimmt, wird durch die dazu ermächtigte Person oder eine Behörde ein anderer Trustee bestimmt.
- Der Trust ist ein verselbstständigtes Sondervermögen und anders als die Treuhand nicht an die Personen von Treugeber (Settlor) und Treuhänder (Trustee) gebunden. Der Settlor hat – vom Sonderfall abgesehen, dass er sich eine Weisungsbefugnis oder gar ein Widerrufsrecht vorbehält – auf den Trust keinen Einfluss mehr, und der Trustee kann wie ein Organ einer juristischen Person ausgewechselt werden.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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