Der Trust stellt zwar ein Treuhandverhältnis dar, unterscheidet sich aber von der schweizerischen Treuhand in folgenden Punkten:
- Der Trust beruht auf einem einseitigen Rechtsgeschäft, nicht auf einem Vertrag. Die Zustimmung des designierten Trustees ist für die Entstehung nicht erforderlich. Falls der designierte Trustee sein Amt nicht annimmt, wird durch die dazu ermächtigte Person oder eine Behörde ein anderer Trustee bestimmt.
- Der Trust ist ein verselbstständigtes Sondervermögen und anders als die Treuhand nicht an die Personen von Treugeber (Settlor) und Treuhänder (Trustee) gebunden. Der Settlor hat – vom Sonderfall abgesehen, dass er sich eine Weisungsbefugnis oder gar ein Widerrufsrecht vorbehält – auf den Trust keinen Einfluss mehr, und der Trustee kann wie ein Organ einer juristischen Person ausgewechselt werden.
» Illustration anklicken, um diese zu vergrössern
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Murphys Gesetz (Murphys Law)Einleitung zu Murphy’s Law und Finag...Autoren:StalkingEinleitung zu StalkingAutoren:Trust-RechtEinleitung: Trust und Trust-Recht / Trust-LawAutoren:Schenkungen / SpendenEinleitung: Schenkungen in der SchweizAutoren:KonkubinatEinleitung zum KonkubinatAutoren:ErwachsenenschutzEinleitung zum Erwachsenenschutz
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht