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Stiftungsrecht / Stiftungsstandort Schweiz

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Zürcher Regierung will Zürich zu Charity-Standort machen

Datum:
02.05.2024
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Stiftungsrecht
Thema:
Zürich als Stiftungsstandort
Stichworte:
Banken, Charity, Rechtsanwälte, Stiftung, Stiftungsstandort, Treuhandunternehmen, Vermögensverwalter, Zürich
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Im Kanton Zürich wurden in den vergangenen Jahren

  • mehr Stiftungen liquidiert;
  • weniger Stiftungen neu errichtet.

Zürich bietet, was Stiftungen benötigen: Fachpersonal, die notwendige Infrastruktur; Banken und Vermögensverwalter und Rechtsanwälte bzw. Treuhandunternehmen mit dem nötigen Knowhow.

Einzelne Exponenten meinen, dass die Ursache bei der restriktiven Praxis der Zürcher Steuerbehörden liege.

Initiative zur Förderung des Stiftungsstandorts Zürich

Ende 2021 hatte der Zürcher Regierungsrat beschlossen, den Kanton Zürich für Stiftungen attraktiver zu machen.

Dazu wurde veranlasst:

  • Einsetzung einer interdisziplinären Arbeitsgruppe;
  • Rechtsgutachten zu den steuerlichen Rahmenbedingungen.

Kernanliegen

Eines der Kernanliegen betraf die Verbesserung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen:

  • Überprüfung der Steuerpraxis.

Rechtsgutachten + Empfehlungen

Der Kanton Zürich beauftragte die Luzerner Steuerrechtsprofessorin Andrea Opel mit der Erstellung des Gutachtens:

  • Ihre Empfehlungen wurden vom Kantonalen Steueramt Zürich nun überwiegend gutgeheissen.

Basierend auf diesem Gutachten hat die Zürcher Regierung verschiedene «Massnahmen» eingeleitet, um dieses Ziel zu erreichen.

Zum Gutachten:

Quelle: zh.ch

Praxisanpassungen

Im Einzelnen wurden folgende Praxisanpassungen beschlossen:

  • Vergütung der Stiftungsratsmitglieder
    • Adäquate Stiftungsratsentschädigung
      • Neu soll eine angemessene Entschädigung der Stiftungsratsmitglieder kein Hinderungsgrund für die Steuerbefreiung gemeinnütziger Stiftungen mehr bilden.
    • Kontrolle
      • Die Angemessenheitsprüfung der Entschädigung erfolgt durch die Stiftungsaufsichten.
  • Fördertätigkeit im Ausland
    • Internationalisierung
      • Auf Fördertätigkeiten im Ausland soll der gleiche Massstab angewandt werden wie auf solche in der Schweiz.
    • Erweiterung des Zielpublikums
      • Dadurch soll eine Attraktivitätssteigerung des «Stiftungsstandorts Zürich» für international agierende Stiftungen erzielt werden.
  • Unternehmerische Fördermodelle
    • Unternehmerische Fördermodelle
      • Steuerbefreite Stiftungen sollen unternehmerische Fördermodelle, die sich bereits vor fünfzehn Jahren entwickelt haben, umsetzen dürfen.
    • Impact-Förderungen
      • Neu sollen auch Fördertätigkeiten in Impact-Investments zulässig sein.
      • Voraussetzungen
        • Fördertätigkeit nur in Bereichen, wo es noch kein Markt gibt;
        • Keine Konkurrenzierung nicht steuerbefreiter Investoren.
    • Mittelverwendung
      • An die Stiftung zurückfliessende Mittel sind erneut für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
    • Zweckmässiger Mitteleinsatz
      • Die Voraussetzung des zweckmässigen Mitteileinsatzes wird durch die stiftungsrechtliche Vorgabe sichergestellt.
    • Nutzen unternehmerischer Fördermodelle
      • Die Zulassung und Qualifizierung von unternehmerischen Fördermodellen wird nützen:
        • den Zürcher Hochschulen;
        • der Stärkung des Forschungsstandorts Zürich.

Der Regierungsrat ist überzeugt, dass durch die Praxisanpassung des Kantonalen Steueramtes Zürich (KStA ZH) ein zeitgemässes und wirkungsvolles Stiftungswesen gefördert wird.

Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit (Praxishinweis)

Die «Praxisanpassungen» sind ersichtlich aus den nachfolgenden Praxishinweisen:

Quelle: zh.ch

Förderung gemeinnütziger Stiftungen

Detail-informationen

«Förderung gemeinnütziger Stiftungen

Neu steht einer angemessenen Entschädigung von Stiftungsrätinnen und Stiftungsräten gemeinnütziger Stiftungen bei einer Steuerbefreiung nichts mehr entgegen. Zudem werden gemeinnützige Tätigkeiten im Ausland nach dem gleichen Massstab wie Tätigkeiten im Inland gemessen. Dies wird es dem Kanton Zürich vermehrt erlauben, international tätige Stiftungen im Kanton anzusiedeln.

Das Steueramt hat zudem seine Praxis zu unternehmerischen Fördermodellen publiziert. Gemäss der Praxisfestlegung des Steueramtes ist die Fördertätigkeit nicht nur auf à-fonds-perdu-Beiträge und Darlehen beschränkt, sondern es sind auf der Förderseite auch Impact Investments möglich. Voraussetzung ist, dass Stiftungen dort tätig sind, wo es noch keinen Markt gibt – sie also keine Konkurrenz für nicht steuerbefreite Investoren sind. Zudem müssen die an die Stiftung zurückfliessenden Mittel wieder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

Diese Praxisanpassung erfolgt insbesondere aufgrund der geänderten gesetzlichen Grundlagen für Stiftungen, die per 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind. Gemäss Art. 84b des Zivilgesetzbuches (ZGB) müssen Stiftungen der Aufsichtsbehörde die Vergütungen des Stiftungsrates bekannt geben. Weiter hat die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 84 Abs. 2 ZGB dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen zweckkonform verwendet wird. Erkenntnisse aus dem Austausch des Steueramtes mit den Stiftungsaufsichten des Bundes und des Kantons sowie ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Andrea Opel zu den steuerlichen Rahmenbedingungen für ein wirkungsvolles Stiftungswesen im Kanton Zürich stützen diese Praxisanpassung.»

Quelle: Mitteilung der Volkswirtschaftsdirektion vom 09.02.2024

Weitere Massnahmen zur Stärkung des Stiftungsstandorts

Weitere Informationen des Kantons Zürich

«Weitere Massnahmen zur Stärkung des Stiftungsstandorts

Die gemeinsam mit dem Verband der Schweizer Förderstiftungen «SwissFoundations» lancierte Initiative des Kantons geht aber über die Verbesserung des steuerrechtlichen Rahmens hinaus. 2023 wurden drei weitere Massnahmen umgesetzt.

1.    Die Volkswirtschaftsdirektion hat eine Koordinations- und Anlaufstelle etabliert, die Beratungen zur Gründung und Ansiedlung von gemeinnützigen Stiftungen anbietet.

2.    Der Kanton Zürich hat die Informationsplattform www.stiftungen.zuerich aufgeschaltet. Sie erhöht die Transparenz des Stiftungssektors und bietet einen Online-Infodesk.

3.    Zusammen mit SwissFoundations hat der Kanton Zürich die Veranstaltungsreihe «Stiftungsgespräche Kanton Zürich» lanciert. Sie fördert den Dialog zwischen Politik und Stiftungssektor und ist ein Gefäss für eine engere Zusammenarbeit. Ziel ist es, die internationale Positionierung des Stiftungsstandorts Zürich zu stärken.»

Quelle: Mitteilung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich vom 09.02.2024

NZZ-Interview der Zürcher Volkswirtschaftsdirektorin

Die Zürcher Volkswirtschaftsdirektorin Carmen Walker Späh geht in die Offensive:

«Ich will, dass wir zum Stiftungsstandort Nummer 1 in Europa werden»

Offenbar besteht das ambitiöse Ziel, den Kanton Zürich zum erstklassigen Charity-Standort zu machen.

Fazit 

Es ist zu hoffen, dass die Stiftungsaufsichten eine Praxis zur Feststellung der Angemessenheit von Stiftungsratsentschädigungen entwickeln und, dass im Stiftungsbereich Beschleunigungsmassnahmen zu kürzeren Verfahrensdauern führen.

Die Wiederherstellung des Vertrauens durch die Behörden sollte die Stiftungen zu adäquaten Stiftungsratsentschädigungen und zu einer Internationalisierung, sei es für internationale Stifter, sei es für Auslandförderungen, motivieren.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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