LAWINFO

Trust-Recht

QR Code

Grenzen

Rechtsgebiet:
Trust-Recht
Stichworte:
Trust, Trust-Recht, Trustrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Steuerlich werden Trusts in der Schweiz viel restriktiver behandelt als im Ausland. Im Gegensatz zum Ausland, wo mancherorts Vermögen und Vermögenserträge in internationalen Verhältnissen über längere Zeit legal der Besteuerung entzogen werden können, muss das Trust-Vermögen in der Schweiz grundsätzlich versteuert werden.
  • Trusts von Todes wegen (Testamentary Trusts) werden vom schweizerischen Erbrecht nicht zugelassen. Jedoch kann mit einer Erbeinsetzung bzw. einem Vermächtnis und dem Auftrag an den Willensvollstrecker, einen Trust (oder eine Stiftung) zu errichten, ein ähnliches Ergebnis erreicht werden.
  • Die Pflichtteile der gesetzlichen Erben dürfen durch einen Trust nicht verletzt werden. Wenn ein Ausländer in der Schweiz einen Trust ausländischen Rechts errichtet, kommen die schweizerischen Pflichtteile jedoch nur zur Anwendung, wenn er in der Schweiz Wohnsitz hat. Durch Rechtswahl kann der Erblasser aber das ausländische Heimatrecht wählen, das oftmals weniger strenge Pflichtteilsregelungen kennt.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.