- Steuerlich werden Trusts in der Schweiz viel restriktiver behandelt als im Ausland. Im Gegensatz zum Ausland, wo mancherorts Vermögen und Vermögenserträge in internationalen Verhältnissen über längere Zeit legal der Besteuerung entzogen werden können, muss das Trust-Vermögen in der Schweiz grundsätzlich versteuert werden.
- Trusts von Todes wegen (Testamentary Trusts) werden vom schweizerischen Erbrecht nicht zugelassen. Jedoch kann mit einer Erbeinsetzung bzw. einem Vermächtnis und dem Auftrag an den Willensvollstrecker, einen Trust (oder eine Stiftung) zu errichten, ein ähnliches Ergebnis erreicht werden.
- Die Pflichtteile der gesetzlichen Erben dürfen durch einen Trust nicht verletzt werden. Wenn ein Ausländer in der Schweiz einen Trust ausländischen Rechts errichtet, kommen die schweizerischen Pflichtteile jedoch nur zur Anwendung, wenn er in der Schweiz Wohnsitz hat. Durch Rechtswahl kann der Erblasser aber das ausländische Heimatrecht wählen, das oftmals weniger strenge Pflichtteilsregelungen kennt.
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