Verwaltung
Kommt die Verwaltung ihrer Anzeigepflicht nicht nach, kann dies zur Haftung für den der Genossenschaft, den Gläubigern oder den Genossenschaftern entstandenen Schaden führen (OR 917).
Genossenschafter
Die Genossenschafter haften für die Gesellschaftsschulden
- bis zu einem bestimmten Betrag persönlich, sofern die Statuten dies vorsehen (OR 870),
- wenn die Statuten eine Nachschusspflicht vorsehen bis zum in den Statuten genannten Nachschussbetrag (OR 871)
Revisionsstelle
Die Revisionsstelle kann Verantwortlichkeitsansprüchen ausgesetzt sein, wenn
- die Verwaltung der Genossenschaft ihrer Anzeigepflicht nicht nachkommt
- und die Revisionsstelle in diesem Fall an ihrer Stelle die Anzeige nicht vornimmt (OR 906 I in Verbindung mit OR 729c).
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