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Überschuldung einer Gesellschaft

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Haftung / Verantwortlichkeit

Rechtsgebiet:
Überschuldung einer Gesellschaft
Stichworte:
Überschuldung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verwaltung

Kommt die Verwaltung ihrer Anzeigepflicht nicht nach, kann dies zur Haftung für den der Genossenschaft, den Gläubigern oder den Genossenschaftern entstandenen Schaden führen (OR 917).

Genossenschafter

Die Genossenschafter haften für die Gesellschaftsschulden

  • bis zu einem bestimmten Betrag persönlich, sofern die Statuten dies vorsehen (OR 870),
  • wenn die Statuten eine Nachschusspflicht vorsehen bis zum in den Statuten genannten Nachschussbetrag (OR 871)
Wurde in den Statuten weder eine Nachschusspflicht noch eine persönliche Haftung der Mitglieder verankert, haften sie nicht für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft.

Revisionsstelle

Die Revisionsstelle kann Verantwortlichkeitsansprüchen ausgesetzt sein, wenn

  • die Verwaltung der Genossenschaft ihrer Anzeigepflicht nicht nachkommt
  • und die Revisionsstelle in diesem Fall an ihrer Stelle die Anzeige nicht vornimmt (OR 906 I in Verbindung mit OR 729c).

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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