Verwaltung
Kommt die Verwaltung ihrer Anzeigepflicht nicht nach, kann dies zur Haftung für den der Genossenschaft, den Gläubigern oder den Genossenschaftern entstandenen Schaden führen (OR 917).
Genossenschafter
Die Genossenschafter haften für die Gesellschaftsschulden
- bis zu einem bestimmten Betrag persönlich, sofern die Statuten dies vorsehen (OR 870),
- wenn die Statuten eine Nachschusspflicht vorsehen bis zum in den Statuten genannten Nachschussbetrag (OR 871)
Revisionsstelle
Die Revisionsstelle kann Verantwortlichkeitsansprüchen ausgesetzt sein, wenn
- die Verwaltung der Genossenschaft ihrer Anzeigepflicht nicht nachkommt
- und die Revisionsstelle in diesem Fall an ihrer Stelle die Anzeige nicht vornimmt (OR 906 I in Verbindung mit OR 729c).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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