Eine Genossenschaft ist überschuldet, wenn die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger durch die Aktiven nicht mehr gedeckt sind (OR 903 II).
Das Fremdkapital ist nicht mehr gedeckt, wenn der Wert des Umlaufs- und Anlagevermögens kleiner ist, als die Summe des Fremdkapitals.
AKTIVEN | PASSIVEN | |||||||||||||||||||
Umlaufsvermögen | 50 | Fremdkapital | 350 | |||||||||||||||||
Anlagevermögen | 250 | Eigenkapital | 750 | |||||||||||||||||
Reserven | 50 | |||||||||||||||||||
Verlust | 850 | |||||||||||||||||||
1150 | 1150 |
Begründete Besorgnis einer Überschuldung
Begründete Besorgnis einer Überschuldung liegt vor, wenn der Verdacht besteht, dass das Eigenkapital der Genossenschaft verbraucht ist.
Dies ist der Fall, wenn die ordentliche Jahresbilanz zeigt, dass die Forderungen der Gläubiger durch die Aktiven nicht mehr gedeckt sind.
Handlungspflicht:
Die Verwaltung hat eine Zwischenbilanz aufgrund der Liquidationswerte erstellen zu lassen (OR 903 I und II).
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