Das Fremdkapital ist durch die Aktiven weder zu Fortführungs- noch Liquidationswerten gedeckt (OR 820 I i.V.m. OR 725 II).
Das Fremdkapital ist nicht mehr gedeckt, wenn der Wert der Aktiven (Umlaufs- und Anlagevermögen) kleiner ist, als die Summe des Fremdkapitals.
AKTIVEN | PASSIVEN | |||||||||||||||||||
Umlaufsvermögen | 50 | Fremdkapital | 350 | |||||||||||||||||
Anlagevermögen | 250 | Eigenkapital | 750 | |||||||||||||||||
Reserven | 50 | |||||||||||||||||||
Verlust | 850 | |||||||||||||||||||
1150 | 1150 |
Begründete Besorgnis einer Überschuldung
Ist davon auszugehen, dass sowohl das Stammkapital als auch die Reserven aufgebraucht sind, besteht ein begründeter Verdacht einer Überschuldung.
Handlungspflicht:
Die Geschäftsführung hat eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- und Liquidationswerten zu erstellen (OR 820 I i.V.m. OR 725 II).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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