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Überschuldung einer Gesellschaft

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Stiftung

Rechtsgebiet:
Überschuldung einer Gesellschaft
Stichworte:
Überschuldung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Überschuldung

Eine Stiftung ist überschuldet, wenn die Forderungen der Gläubiger durch die Aktiven nicht mehr gedeckt sind (ZGB 84a I).
Das Fremdkapital ist nicht mehr gedeckt, wenn die Vermögenswerte auf der Aktivenseite der Bilanz einen geringeren Wert aufweisen, als das Fremdkapital.

Anders ausgedrückt ist eine Stiftung überschuldet, wenn das Stiftungsvermögen kleiner ist als der Verlustvortrag.

Begründete Besorgnis einer Überschuldung

Besteht der Verdacht, dass das Vermögen der Stiftung vollständig aufgezehrt ist,

  • hat das oberste Stiftungsorgan eine Zwischenbilanz aufgrund der Liquidationswerte erstellen zu lassen (ZGB 84a I)
  • und diese Bilanz der Revisionsstelle zur Prüfung vorzulegen

Handlungspflicht:

Das oberste Stiftungsorgan oder die Revisionsstelle haben die Überschuldung der Stiftung an die Stiftungsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

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