Anspruchsberechtigt sind:
- jede Partei, die am vereinbarten Gerichtsstand prozessiert
- Kläger
- Beklagter
- Jeder einzelne Streitgenosse
- Gemeinschuldner (Konkursit), nach Verzicht von Konkursmasse und Gläubiger den Anspruch geltend zu machen, ähnlich eines Abtretungsgläubigers nach SchKG 260
- Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, wenn auch ihre Gesellschafter bedürftig sind
- Einmann-AG, wenn auch ihr Gesellschafter mittellos ist
Hinweis:
Juristischen Personen wird die unentgeltliche Rechtspflege höchstens ausnahmsweise gewährt, wenn
- das einzige Aktivum der Gesellschaft (bspw. eine Liegenschaft) im Streit liegt,
- die Gesellschaft selbst nicht in der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltskosten aufzubringen
- die an der juristischen Person beteiligten Gesellschafter (bspw. Aktionäre) ebenfalls mittellos sind
Literatur
- Jent-Sörensen Ingrid, in: Oberhammer/Domej/Haas (Hrsg.), Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, 2014, N 7 m.H. zu Art. 117 ZPO
- Bühler Alfred, Berner Kommentar, 2012, Vorbemerkungen zu Art. 117 – 123 ZPO, N 31
Judikatur
- Zug Obergericht, I. Zivilabteilung, Präsidialverfügung vom 05.04.2018
- BGE 143 I 328, Erw. 3.3
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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