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Unentgeltliche Rechtspflege

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Anspruchsberechtigte Personen

Rechtsgebiet:
Unentgeltliche Rechtspflege
Stichworte:
unentgeltliche Rechtspflege
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anspruchsberechtigt sind:

  • jede Partei, die am vereinbarten Gerichtsstand prozessiert
    • Kläger
    • Beklagter
    • Jeder einzelne Streitgenosse
    • Gemeinschuldner (Konkursit), nach Verzicht von Konkursmasse und Gläubiger den Anspruch geltend zu machen, ähnlich eines Abtretungsgläubigers nach SchKG 260
    • Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, wenn auch ihre Gesellschafter bedürftig sind
    • Einmann-AG, wenn auch ihr Gesellschafter mittellos ist

Hinweis:

Juristischen Personen wird die unentgeltliche Rechtspflege höchstens ausnahmsweise gewährt, wenn

  • das einzige Aktivum der Gesellschaft (bspw. eine Liegenschaft) im Streit liegt,
  • die Gesellschaft selbst nicht in der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltskosten aufzubringen
  • die an der juristischen Person beteiligten Gesellschafter (bspw. Aktionäre) ebenfalls mittellos sind

Literatur

  • Jent-Sörensen Ingrid, in: Oberhammer/Domej/Haas (Hrsg.), Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, 2014, N 7 m.H. zu Art. 117 ZPO
  • Bühler Alfred, Berner Kommentar, 2012, Vorbemerkungen zu Art. 117 – 123 ZPO, N 31
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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