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Anwälte / Strafprozessrecht

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Reisezeit der Strafverteidiger: Glarner Wegzeitpauschale zulässig

Datum:
24.02.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren
Stichworte:
Digitalisierung, Strafverteidiger, Strafverteidigung, unentgeltliche Rechtspflege, Wegzeit im Zug
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StPO 133, StPO 135, BGFA 4

Das Bundesgericht hat entschieden (1B_385/2021), dass die Regelung einer Pauschalentschädigung für die Reisezeit von maximal 30 Minuten Aufwand pro Weg nicht grundsätzlich willkürlich bzw. verfassungsmässig zulässig ist.

Das Bundesgericht berücksichtigte dabei:

  • die Möglichkeit der Strafverteidigerin, die Digitalisierung von Laptops mit Blickschutzfilter zu nutzen und im Zug zu arbeiten, zumal die Bahnstrecke Zürich-Glarus nicht besonders frequentiert ist und die Zugfahrten (mit genügend freien Sitzplätzen) entgegen des Pendlerstroms erfolgten;
  • die grossen Unterschiede zwischen den kantonalen Regelungen;
  • den grossen Ermessensspielraums, der den Kantonen im Bereich der Entschädigung der Strafverteidiger zukommt.

Der Entscheid des Obergerichts Glarus verletzte daher weder StPO 133, StPO 135 noch BGFA 4.

BGer 1B_385/2021 vom 25.10.2021

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Art. 135 StPO   Entschädigung der amtlichen Verteidigung

1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.

2 Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest.

3 Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung Beschwerde führen:

  1. wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde: bei der Beschwerdeinstanz;
  2. wenn der Entscheid von der Beschwerdeinstanz oder dem Berufungsgericht des Kantons gefällt wurde: beim Bundesstrafgericht.

4 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet:

  1. dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen;
  2. der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten.

5 Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.

Art. 4 BGFA   Grundsatz der interkantonalen Freizügigkeit

Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, können in der Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehör­den vertreten.

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