Prozessuales
Untersuchungsgrundsatz
Im Verfahren betreffend Prüfung und Entscheidung über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gilt ein eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Einerseits greift die gerichtliche Fragepflicht bei unklarem, unbestimmtem oder offensichtlich unvollständigem Vorbringen des Gesuchstellers, andererseits hat das Gericht nicht anwaltlich vertretene Parteien über die mutmasslichen Prozesskosten und die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufzuklären.
Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers
Im Allgemeinen
Es ist Sache des Gesuchstellers, das Gesuch zu formulieren und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. seine Bedürftigkeit zu belegen (Glaubhaftmachen genügt). Es handelt sich dabei nicht um eine Pflicht, sondern nur um eine Obliegenheit. Die Nichtleistung der Mitwirkung hat die Abweisung des Gesuches zur Folge.
Von Selbständigerwerbenden
Je komplexer die Verhältnisse, desto höhere Anforderungen bestehen an die Dokumentation der Bedürftigkeit. Bei Selbständigerwerbenden kann dies bspw. zu einer Offenlegung der Buchhaltung führen, und u.U. werden als Geschäftsauslagen verbuchte Aufwände als Einkommen des Selbständigerwerbenden angerechnet oder allenfalls sein Notbedarf reduziert.
Beweismass
Die Bedürftigkeit und damit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind grundsätzlich nur glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung genügt es jedoch nicht, die Bedürftigkeit nur zu behaupten. Es obliegt dem Gesuchsteller seine Bedürftigkeit nach Möglichkeit zu belegen.
Kann der Gesuchsteller seine Bedürftigkeit nicht belegen, und ist sie auch sonst nicht glaubhaft, wird das Gesuch nicht bewilligt.
Beurteilungszeitpunkt
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers und die Prozessaussichten sind im Zeitpunkt der Stellung des Gesuches zu beurteilen. Das Gesuch kann vorprozessual oder zu Beginn oder im Verlauf des Prozesses gestellt werden.