Eine Partei, welche nicht über die Mittel verfügt, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie auch für die Gerichts- und ggf. auch für Anwaltskosten aufzukommen, kann die unentgeltliche Prozessführung und ggf. auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt werden, wenn das Begehren der Partei nicht aussichtslos erscheint und sie ihre Mittellosigkeit glaubhaft macht.
Parteien, welche die Voraussetzungen der Bedürftigkeit aufgrund ihres Einkommens oder ihres Vermögens nicht erfüllen, wird das Armenrecht nicht gewährt. Bei vermögenden Personen stellt dies kein Problem dar. Für Personen, welche die Kriterien der Bedürftigkeit nur knapp nicht erfüllen, kann dagegen die Prozessführung mit zu hohen Kostenrisiken verbunden sein.