Prozessualer Zwangsbedarf
Der prozessuale Zwangsbedarf wird höher als der betreibungsrechtliche (Existenzminimum) eingestuft:
- Stärkere Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse [1]
- Alter
- Gesundheitszustand
- Familiäre Verhältnisse
- Ökonomische Situation
- Zuschläge für Bedarfspositionen [2] wie
- Steuern
- Schuldverpflichtungen, die bei der betreibungsrechtlichen Existenzminimumsberchnung nicht berücksichtigt werden
- Zuschlag zum prozessualen Zwangsbedarf [3]
Die Bedarfspositionen
Betreibungsrechtliches Existenzminium
Die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz gibt Richtlinien für die Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums heraus1. Die Schweizerischen Richtlinien nehmen monatliche Grundbeträge an, die nach Anzahl der in einem Haushalt lebenden Personen und bei Kindern nach ihrem Alter abgestuft sind:
- Nahrung
- Kleidung und Wäsche inkl. deren Instandhaltung
- Körper- und Gesundheitspflege
- Unterhalt der Wohnungseinrichtung
- Kulturelles
- Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas
Die einzelnen Grundbeträge
- für alleinstehende Personen
- für allein erziehende Personen
Der alleinerziehende Gesuchsteller, der vom andere Eltern-Teil Kinderunterhaltsbeiträge erhält, muss sich diese zwar nicht als Einkommen anrechnen lassen, darf aber keine „Kinderzuschläge“ zu seinem eigenen Grundbetrag hinzurechnen - für Ehepaare
Es ist eine sog. „Gesamtrechnung“ durchzuführen: zum Grundbetrag für Ehepaare ist der weitere Lebensbedarf der Familie als Ganzes hinzuzurechnen und dem Nettoeinkommen beiden Ehegatten gegenüberzustellen - für Konkubinatspartner
(Anwendung nicht des Ehepaar-, sondern des niedrigeren Grundbetrages für alleinstehende Personen)
In einer „Einzelrechnung“ ist dem Einkommen des Gesuchsteller sein persönlicher Bedarf gegenüberzustellen - für Kinder abgegrenzt nach Alter
- bis zum 6. Altersjahr
- ab dem 7. bis zum 12. Altersjahr
- ab dem 13. Altersjahr
vgl. die Richtlinien CH für den Fall unmündiger, aber erwerbstätiger Kinder, in Obhut des geschiedenen oder getrennt lebenden Gesuchstellers sich aufhaltende Kinder oder nicht erwerbstätiger, mündiger Kinder.
Nicht alle Kantone haben die Richtlinien CH unverändert übernommen (sog. „Wohnortprinzip“). Auch für die Ermittlung des „prozessualen Zwangsbedarfs“ ist dies sachgerecht. Hier werden die zusätzlichen Bedarfspositionen wie Wohnungskosten, Krankenkassenbeiträge etc. nach den tatsächlichen Verhältnissen am Wohnort berücksichtigt.
Für den Kanton Zürich:
1 publiziert in Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs (BlSchK) 2001 S. 14 ff.: Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach SchKG 93 vom 24.11.2000 (Richtlinien CH).
Zuschläge aus Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse [1]
Der „Effektivitätsgrundsatz“ gestattet es, dass nur effektiv zu zahlende bzw. effektiv bezahlte Verpflichtungen aufgerechnet werden.
Zuschläge für Bedarfspositionen [2]
- für Wohnungskosten
- Mieter: effektiver Mietzins samt Nebenkosten (für Heizung, Wasser, Kehricht) bzw.
- Grundeigentümer: effektiver Hypothekarzins (ohne Amortisationen) zuzügl. Gebühren und Abgaben (Entsorgungsgebühren, Gebäudeversicherungsprämien, Meteorwassergebühr etc.) sowie Betriebskosten (für Heizung, unaufschiebbaren Unterhalt etc.)
- Miet- bzw. Zinsaufwand für Garage nur wenn der Gesuchsteller auf ein Auto angewiesen ist.
- Gesuchsteller in Wohngemeinschaft: Pro-Kopf-Anteil
- Konkubinat: Reduktion um Kostenbeitrag des Lebenspartners
- Mündige, erwerbstätige Kinder im gleichen Haushalt: wie bei Konkubinat
- Unmündige Kinder in der Obhut geschiedener oder getrennt lebender Elternteil: Kürzung der Wohnungskosten um jenen Anteil, der durch die Kinderunterhaltsbeiträge des andern Elternteils gedeckt wird
- Angemessenheit: Wohnkosten nicht mehr als 30 % des Lohnes
- Übersetzte Wohnungskosten: nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins nur noch Berücksichtigung der auf ein Normalmass reduzierten Wohnkosten
- für Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge
- Kinderunterhaltsbeiträge
- Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten
- Unterstützungsbeiträge
- für Berufsauslagen
- Auswärtige Verpflegung/Arbeitskleider
- Kosten Arbeitsweg
- Betreuung der Kinder während der Arbeit
- für Versicherungsprämien
- Krankenversicherung
- Taggeldversicherung
- Lebensversicherungen
- Einlagen in die Säule 3a
- Motorfahrzeug-Vollkasko-Versicherung
- für Kommunikationskosten
- für Beiträge an Berufsverbände
- für Arzt-, Arznei- und Spitalaufenthaltskosten
- für Aus- und Weiterbildungskosten
- des Gesuchstellers
- der unmündigen Kinder
- der mündigen Kinder
- für Umzugskosten
- für Kultur-, Unthaltungs- und Sport-Ausgaben
- für Schuldverpflichtungen
- Grundsätzliches
- Ausnahmen
- Beurteilung
- Abzahlungsschulden
- Kleinkreditschulden
- Leasingschulden
- Steuerschulden